Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 527
I. Steuerpflicht.
§. 2. Der Ergänzungssteuer unterliegen:
I. die im §. 1 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891 2 S.
S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen') nach dem Gesammt-
werthe ihres steuerbaren Vermögens (§. 4);
II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle
physischen Personen:!) nach dem Werthe
à) ihres preußischen Grundbesitzes,
b) ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft?), einschließlich der
Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Berg-
baues oder eines stehenden Gewerbes:?) in Preußen dienenden Anlage-
und Betriebskapitals.
§. 3. Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß §. 3 des Einkom-
mensteuer-Gesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Personen.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im
2 zu II. bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen,
n welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
II. Maßstab der Besteuerung.
1. Steuerbares Vermögen.
S. 4. Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbeweg-
liche Vermögen nach Abzug der Schulden (§. 8).
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes ) gelten insbesondere:
1. Grundstücke') (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Berg-
1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossen-
schaften und andere nicht physische Personen unterliegen der Ergänzungssteuer nicht,
Ausf. Anw. Art. 1.
:) Die Land= und Forstwirthschaft sowie der Bergbau (Nr. 1b) gelten als in
Preußen betrieben, sofern die Grundstücke oder Bergwerke, auf denen der Betrieb
attfindet, innerhalb des preußischen Staatsgebietes belegen sind. Ob der Betrieb
auf eigenen oder fremden Grundstücken (z. B. pachtweise) stattfindet, macht keinen
Unterschied, Ausf. Anw. Art. 2 Nr. 2.
#3) Unter die Bestimmung zu II. b fällt nicht jede in Preußen geübte gewerbliche
Thätigkeit, sondern nur eine solche, die als Ausübung eines stehenden Gewerbe-
etriebes anzusehen ist.
Als stehende Betriebe gelten nicht nur die dem Gewerbe dienenden sichtbaren An-
stalten, wie Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufsstellen, Speicher,
Daarenlager, Comptoire, sondern auch alle Geschäftseinrichtungen, welche fich als Aus-
übung eines stehenden Gewerbes in Preußen darstellen; insbesondere genügt die Aus-
n ung des stehenden Gewerbes durch dauernd sich zu diesem Zwecke in Preußen auf-
Eltende Geschäftstheilnehmer, Prokuristen, Agenten oder andere ständige Vertreter.
tchh mache keinen Unterschied, ob die Vertreter in einem Dienstverhältnisse zu dem In-
* er des Gewerbes stehen, oder ohne ein solches die Vertretung auf Grund ausdrücklich
beilter oder stillschweigend erklärter, auf Grund allgemeiner oder besonderer Ermäch-
Agung ansüben. „
A Die persönliche Steuerpflicht der Vertreter richtet sich nach den Vorschriften des
rr. 1, Ausf. Anw. Art. 2 Nr. 3. «
gle, b das stehende Gewerbe zu den der Gewerbesteuer unterliegenden zählt, ist
leichgültig. Der Begriff „Gewerbe“ ist hier im weitesten Sinne aufzufassen, es ge-
en z. B. auch Eisenbahnen hierher.
*!) Ohne Rücksicht auf Ertra « die B
g. Doch kann dessen Höhe auf die Bemessung des
Werthes von Einfluß sein, Ausf. Anw. Art. 4 II.
) Wegen der Werthsschätzung vergl. Art. 1—7 techn. Anl. 26. Dez. 1893.