Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

528 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
werkseigenthum ), Nießbrauchs= und andere selbständige Rechte und 
Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben?); 
  
1) d. i. das verliehene Bergbaurecht gemäß §. 54 BergGes. 24. Juni 1865 
(G. S. S. 705). Die Bergwerksanlagen gehören zu den Grundstücken oder zum 
Anlage= und Betriebskapital. 
2) I. Rechte dieser Art sind insbesondere: 
4. des Bergwerkseigenthum (§S§. 50 f. Allgem. Berg-Ges. 24. Juni 1865 (G. 
S. 705))], 
2. die Privatbesitz befindlichen Regalrechte, z. B. Privatbergregalitätsrechte, 
3. die Urheberrechte und das Patentrecht, 
4. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbegerechtigkeiten (Fährgerechtigkeit, 
Schiffsmühlengerechtigkeit, Apothekenprivilegien), sowie die Fischereigerechtigkeit, 
5. dingliche Nießbrauchs-, Gebrauchs= und sonstige Nutzungsrechte an fremdem 
Vermögen oder fremden Vermögenstheilen, vorausgesetzt, daß der dem Nießbrauch u. s. w. 
unterliegende Gegenstand zum steuerbaren Vermögen gehört. 
II. Nicht hierher gehören dagegen: 
1. polizeiliche oder obrigkeitliche Konzessionen, Approbationen, Genehmigungen, 
welche die Befugniß oder Erlaubniß zur Ausübung eines Gewerbebetriebes, nicht aber 
ein ausschließliches Recht begründen, 
2. Familien--, Standes-, Ehren= und andere Rechte, die nicht zu den Vermögens- 
rechten gehören, 
3. Rechte, denen der Charakter der Selbständigkeit abgeht, z. B. das Recht zur 
Führung einer Handelsfirma"), 
4. Rechte, welche nicht ausschließlicher Natur, sondern lediglich auf ein Leisten, 
Dulden oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Verpflichteten gerichtet 
sind. Inwiefern derartige Rechte zum Kapitalvermögen gehören, ist nach den Vor- 
schriften des Art. 13 zu beurtheilen, Ausf. Anw. Art. 8. Z 
Der Werth von Rechten, welche Zubehör eines Grundstücks sind, wird ber 
Schätzung des betreffenden Grundstücks (Art. 6 Nr. 1 Anl. 26. Dez. 1893), der 
Werth von Rechten, welche zu einem gewerblichen Anlage= und Betriebskapital ge- 
hören, z. B. der Werth der von einem Buchhändler erworbenen Verlagsrechte oder 
des vom Inhaber selbst ausgeübten Apothekenprivilegs bei der Schätzung des Anlage- 
und Betriebskapitals mit berücksichtigt. 
Steht einem Steuerpflichtigen ein Recht, z. B. das Nießbrauchsrecht, an einem 
ihm gemäß Art. 6 I. Nr. 1 bie 4 anzurechnenden fremden Vermögen oder Vermö- 
genstheile zu, so bleibt der Werth des Rechtes außer Ansatz, kommt andrerseits auch 
von dem seinem steuerbaren Vermögen hinzuzurechnenden Substanzwerth nicht in Abzug. 
Treffen die Voraussetzungen zu 1 und 2 nicht zu, so muß eine besondere Werths- 
ermittelung stattfinden. Hierbei ist zu unterscheiden: 
a) der Werth von Nießbrauchs-, Wohnungs= und anderen Rechten, deren Inhalt 
auf fortlaufende oder periodische Nutzungen oder Hebungen gerichtet ist, wird nach Vor- 
schrift des Art. 18 festgestellt. Eine Ausnahme findet nur im Falle des Art. 6 I. 
Nr. 1 statt, indem dem Fideikommißbesitzer nicht der Kapitalwerth seines Nutzungs- 
rechts, sondern, gleich dem Eigenthümer, der Substanzwerth des Fideikommiß- 
vermögens zugerechnet wird. 
b) Für andere selbständige Rechte, z. B. das Bergwerkseigenthum, das Urheberrecht, 
Patentrecht u. s. w. ist der gemeine Werth durch Schätung zu bestimmen. Hierber 
bleibt die bloße Hoffnung auf künftige gewinnreiche Vertretung oder Ausnutzung des 
Rechtes außer Betracht. Die Ermittelungen sind auf den Kaufpreis zu richten, welcher 
für das Recht nach den bestehenden thatsächlichen Verhältnissen im freien Verkehre zu 
erzielen sein würde. Fehlt es an genügenden Anhaltspunkten zur Bestimmung de 
Kaufwerthes, so kann der Schätzung der derzeitige Jahresertrag und die wahrscheinliche 
Dauer desselben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften Art. 18 IV. u. 
zu Grunde gelegt werden, Ausf. Anw. Art. 9. 
*) Vergl. Art. 23 des Allgem. D. Hand. G. B.: 
„Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesehen von dem Handelsgeschäft, 
für welches sie bieher geführt wurde, ist nicht zulässig“.
	        
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