Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 529
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, einschließlich der Vieh-
zucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues
oder eines Gewerbes dienende Anlage= und Betriebskapital (S. 6);
3. das sonstige Kapitalvermögen (5§. 7).
II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen:
1. die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke!);
2. das dem Betricbe der Land= oder Forstwirthschaft, des Bergbaues oder
eines stehenden:) Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage= und
Betriebskapital.
III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen?), insofern
dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I. Nr. 1) oder als Be-
standtheil eines Anlage= und Betriebskapitals (I. Nr. 2) anzusehen sind.
§. 5. Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet:
1. die zu einer Fideikommißstiftung 3 des Erbschaftssteuer-Gesetzes in der
Fassung vom 24. Mai 1891 (G. S. S. 78)] gehörigen Vermögen oder
Vermögenstheile dem jeweiligen Fideikommißbesitzer#);
2. das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben
nach Verhältniß ihres Erbtheils?):
3. die zum Anlage= und Betriebskapital einer nicht gemäß "v 1 Nr. 4, 5
des Einkommensteuer-Gesetzes der Einkommensteuer unterliegenden Er-
werbsgesellschaft") gehörigen Werthe den einzelnen Theilhabern nach
Maßgabe ihres Antheils;
4. dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungs-
angehörigen, deren Einkommen ihm gemäß §. 11 des Einkommensteuer-
Gesetzes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist.
1) Mögen sie in einem deutschen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutz-
gebiete oder im Reichsauslande belegen sein, und zwar ohne Unterschied, ob der Steuer-
Pyflichtige Inländer oder Ausländer ist, Ausf. Anw. Art. 7 Nr. 2. (Abweichend von
den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften — vergl. Art. 3 II. Nr. 1 a, 2
und Art. 10 Abs. 2 Anw. 5. Aug. 1891 — und von §. 33, 1 Komm. Abg. Ges.)
2) Das dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dienende Anlage= und Betriebs-
kapital einer nach §. 1 I. der Erg. Steuer unterliegenden Person ist also steuerpflichtig,
mag der Betrieb im Inlande oder Auslande statifinden.
Im Uebrigen ist für die Besteuerung maßgebend der Ort, wo sich der Betrieb
befindet, nicht derjenige, wo sich das Anlage= und Betriebskapital befindet oder dem
Betriebe dient.
2) z. B. Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere Kostbarkeiten, Bücher, Reit-
und Wagenpferde, Equipagen, Sammlungen und Vorräthe aller Art, insofern diese
Gegenstände nicht Erwerbszwecken dienen, sondern lediglich zum persönlichen Gebrauch
oder zum Verbrauch im Haushalt, zur Ausschmückung der Wohnräume, zur Beleh-
rung, Unterhaltung oder Erhöhung des Lebensgenufses bestimmt sind.
Ingleichen bleiben außer Ansatz alle der Ausübung einer künstlerischen, wissen-
schaftlichen oder einer sonstigen nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallenden
Berufsthätigkeit gewidmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken der Gelehrten und Be-
amten, Instrumente der Aerzte und Musiker, Arbeitsmittel der Künstler, Büreauein=
richtungen der Rechtsan wälte u. dergl.), Ausf. Anw. Art. 4 III.
1) Als Fideikommisse gelten alle von Todes wegen oder unter Lebeuden getroffenen
Anordnungen, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände, auch wenn sie der Nutzung
des Fideikommißbesttzers nicht unterliegen, der Familie für immer oder mehr als zwei
enerationen erhalten bleiben sollen, Ausf. Anw. Art. 6 I. 1 und Erbschaftssteuer-
Ges. 24. Mai 1891 (G. S. S. 78) S. 3. # ·
*) Voraussetzung ist, daß Erbrecht und Erbantheile feststehen; ist das eine oder
andere nicht der Fall, so bleibt die Veranlagung ausgesetzt, Auef. Anw. Art. 6 I. 2.
?) 3. B. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
U. s. w. Den Aktionären, Gewerken, Genossenschaftern als Mitgliedern einkommen-
steuerpflichtiger Erwerbsgesellschaften ist der Werth des Besitzes an Aktien, Kuxen 2c.
als Kapitalvermögen anzurechnen, Mot. S. 30.
Illing-Kautn, Handbuch II, 7. Aufl. 34