530 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
§. 6. Das Anlage= und Betriebskapital (§. 4 I. Nr. 2) umfaßt die sämmi-
lichen dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte, welche
einen in Geld schätzbaren Werth haben ½.
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb
durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein= oder Verkaufs-
stätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage-
und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Be-
trieb entfällt, außer Ansatz. 4 Z
§. 7. Das sonstige Kapitalvermögen (§. 4 I. Nr. 3) umfaßt:
a) verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapitalforde-
rungen jeder Art einschließlich des Werthes von Aktien oder Antheil-
scheinen:), Kommanditantheilen, Kuxen 2), Geschäftsguthaben bei Genossen-
schaften 0, Geschäftsantheilen ) und anderen Gesellschaftseinlagen?);:
b) baares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und
Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften
des Steuerpflichtigen (§. 7 des Einkommensteuer-Gesetzes) vorhandenen
Bestände, sowie Gold und Silber in Barren,
insoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlage= und
Betriebskapitals (S. 6) anzusehen sind;
xc) den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Alten-
theilsbezüge und auf andere periodische geldwerthe Hebungen, welche
dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines
Anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn
Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von
Vermögenswerthen oder aus letztwilligen Verfügungen oder Familten-
stiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen.
Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung auf Ansprüche an
Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken-
oder Unfall= oder der gesetzlichen Invaliditäts= und Altersversicherung,
auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits= oder Dienst-
verhältniß gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in letztwilligen Ver-
1) Und dem Steuerpflichtigen gehören oder zustehen. Die Widmung kann dauernd
oder vorübergehend sein.
Unter der angegebenen Voraussetzung gehören hierher insbesondere:
1. die dem Betriebe dienenden Grundstücke, Gebäude, baulichen Anlagen, Wasser-
kräfte, Maschinen, Geräthschaften, Werkzeuge, Thiere und Futtervorräthe, Vorräthe an
Erzeugnissen des Betriebes, fertigen Waaren, Roh= und Hülfsstoffen einschließlich der
in der Bearbeitung, auf dem Transport, auf Niederlagen oder auswärtigen Lagern
befindlichen;
2. die Vorräthe an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln,
Schuldscheinen und sonstigen Werthpapieren, die aus dem Betriebe herrührenden
Außenstände, einschließlich der laufenden Guthaben;
3. Gewerbeberechtigungen, Rechte auf Gebrauch oder Nutung fremder Grund-
stücke, Wege, Kanäle, Privatflüsse, Seen und dergleichen und sonstige selbständige
Rechte.
Von dem Gesammtbetrage dieser Werthe (Nr. 1 bis 3) werden in Abzug gebracht
die zur Begründung, Verbesserung, Erweiterung und Fortführung des Betriebes auf-
genommenen Schulden, einschließlich der laufenden Betriebs= und Geschäftsschulden,
Ausf. Anw. Art. 10 III.
2) Gemäß Art. 173, 208 Ges. 18. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 123).
3) Aelteren und neueren Rechts, §§. 101, 228 Berg-Ges. 24. Juni 1865 (G.
S. S. 705).
) S§. 19, 7, 2 Ges. 1. Mai 1889 (R. G. Bl. S. 55).
5) Antheile an einer offenen Handelsgesellschaft, Art. 85 ff. Hand. G. B., an
giuer. Syscnschast mit beschränkter Haftung gemäß Ges. 20. April 1892 (R. G. Bl.
8) Antheil des stillen Gesellschafters, Art. 250 Hand. G. B. «
Sodann gehören hierher Sparkasseneinlagen und für Rechnung der Pfandbrief-
schuldner aufgesammelte Amortisations= und Reservefonds, Ausf. Anw. Art. 13 I.