532 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
§. 10. Bei Landwirthschafts= und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige
jährliche Abschlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des
steuerbaren Vermögens der Vermögensstand am lusse des letzten Wirth-
schafts= oder Rechnungsjahres zu Grunde gelegt werden).
§. 11. Bei der Veranschlagung des Werthes von Grundstücken, welche dem
Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst-
oder Gartenbau dienen, sind auch das lebende und todte Wirthschaftsinventar
sowie die sonst zum Anlage= und Betriebskapital (F. 6) gehörigen Werthe?
— einschließlich der den gewerblichen Nebenbetriebens) dienenden Gegenstände —
mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß Mehr= oder Minderwerthe des In-
ventars gegenüber einem wirthschaftlich normalen Bestande in Zu= oder Ab-
rechnung zu bringen sind"). Aus den wirthschaftlichen Vorjahren noch vor-
handene, zum Verkauf bestimmte Vorräthe kommen als selbständige Vermögens-
stücke in Anrechnungs) #).
Zu Anmerkung 4 auf S. 531.
Einzelposten, aus denen das Kapitalvermögen sich zusammensetzt, sofern sie bekannt
sind, oder mehrere, unabhängig von einander bewirthschaftete Landgüter.
Dagegen sind die zu einer wirthschaftlichen Einheit gehörigen Bermögens-
theile bei der Würdigung des Werthes nicht von einander zu trennen, sondern mit
ihrem Werth im ganzen zutreffend zu erfassen, Ausf. Anw. Art. 5, 4.
5) Den objektiven Werth landwirthschaftlicher Besitzungen bildet grundsätzlich der
Berkaufswerth. Der Ertrag selbstbewirthschafteter, der Pachtzins verpachteter Grund-
stücke, der Grundsteuerreinertrag u. s. w. bilden nur Hülfsmittel zur Feststellung des
Verkaufswerthes. Es ist ausgeschlossen, den gemeinen Werth durch Kapitalistrung des
wirklich erzielten Ertrages nach dem landesüblichen Zinsfuße zu bestimmen. Die
bloße Möglichkeit zukünftiger gewinureicher Ansbentung von Mineralien berechtigt
nicht zur Werthsteigerung, Erk. O. V. G. 20. April und 6. Juni 1896 (Pr. V. Bl.
XVIII. 492). Im Uebrigen ist für die Werthbestimmung der Zustand zur Zeit der
Beranlagung entscheidend. Die Möglichkeit künftiger Bebauung ist nur insoweit zu
berücksichtigen, als sie schon im gegenwärtigen Verkehr den Preis beeinflußt, Erk-
O. V. G. 13. Juni und 4. Juli 1896 (Pr. V. Bl. XIX. 8).
Weicht in der Bewerthung von Grundstücken 2c. der Schätzungsausschuß von dem
Vorschlage des Katasterkontrolleurs ab, so muß er die Gründe einzeln angeben und in
den Akten vermerken, Erk. O. V. G. 15. Mai 1896 (Pr. V. Bl. XVIII. 518).
1) Vorausgesetzt ist hierbei jedoch, daß seit dem letzten Abschlusse nicht Aende-
rungen am Vermögensstande eingetreten find, welche gemäß §. 38 des Gesetzes sogar
im Laufe des Steuerjahres eine anderweite Veranlagung begründen. Z
Unter dieser Voraussetzung sind Landwirthe und Gewerbetreibende, welche bei“
spielsweise ihr Wirthschafts= oder Geschäftsjahr mit dem 30. Juni oder 30. September
abschließen, befugt, der im Januar abzugebenden freiwilligen Vermögensanzeige den
für den letztvergangenen 30. Juni beziehungsweise 30. September aufgestellten Ab-
schluß au Grunde zu legen. Z
Das Gleiche gilt, auch abgesehen vom Falle der Bermögensanzeige, wenn im
Veranlagungs= oder Rechtsmittelverfahren zum Zwecke der Feststellung des Ver-
mögensstandes auf die Bücher des Steuerpflichtigen zurückgegriffen wird.
Der Abschluß ist nur maßgebend für den der Vermögensberechnung zu Grunde
zu legenden Zeitpunkt. Die Berechnung selbst und die dabei anzuwendenden Grund"
sätze unterliegen der Prüfung und nöthigenfalls Berichtigung, Ausf. Anw. Art. 5, #.
2) z. B. baare Betriebsmittel, Saatgut, Futtervorräthe, Brennmaterialien 2c.
2) Brennereien, Brauereien, Stärke= und Krautfabriken, Mühlen, Ziegeleien,
Sand-, Lehm., Thongruben, Schiefer-, Kalk-, Kreidebrüche — aber auch andere länd-
liche Fabrikationszweige, sofern sie in Verbindung mit der landwirthschaftlichen Be-
nutzung eines Grundstückes betrieben werden.
4) Diese Bestimmung ist als ein Ausnahmefall anzusehen und mit großer Vort
sicht zu handhaben, besonders bei Zurechnungen; erfahrungsgemäß berschlechtert
schlechtes oder mangelhaftes Inventar den Berkaufswerth, während ihn besonder
gutes und reichliches kaum wesentlich erhöht. n
5) Der Werth des dem Betriebe der Forst= oder Landwirthschaft auf fremdes
Grundstücken dienenden Betriebskapitals des Pächters (Nießbrauchers) ist ebenfa