Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 533
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem Han-
dels= oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem
betreffenden Betriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu berücksichtigen 7.
Zu Anmerkung 5 auf S. 532.
nach den in der Anl. 26. Dez. 1893 angegebenen Grundsätzen in Verbindung mit
der Schätzung des Werthes der betreffenden Grundstücke zu ermitteln, aber dem
Pächter bezw. Nießbraucher als steuerbares Vermögen anzurechnen.
Bewirthschaftet ein Pächter (Nießbraucher) mehrere Besitzungen oder Theile ver-
schiedener Besitzungen im Zusammenhange, so ist der Werth seines Anlage= und Be-
triebskapitals im ganzen nach Maßgabe seines Gesammtbetriebes zu schätzen. Als
Anhalt können hierbei die für die einzelnen Pachtstücke nach den Einheitssätzen der
Anl. 26. Dez. 1893 ermittelten Inventarienwerthe dienen.
Bewirthschaftet ein Steuerpflichtiger Pachtstücke im Zusammenhange mit eigenen
rundstücken, so sind auch die dem Betriebe auf den Pachtstücken dienenden Werthe
nicht als selbständige Vermögensstücke in Ansatz zu bringen, sondern bei der
Schätzung des Werthes der eigenen Grundstücke ebenfalls mit zu berücksichtigen,
Auef. Anw. Art. 11, 2—4.
6) Behufs Schätzung des Werthes der Vorräthe find die Marktpreise der für die
eranlagung maßgebenden Zeit zu Grunde zu legen. Die auf mögliche Aenderungen
er Konjunktur gestützte Erwartung eines Steigens oder Sinkens der Preise bleibt
Unberücksichtigt, soweit dieselbe nicht bereits gegenwärtig die Preise beeinflußt, Ausf.
auw. Art. 11, 5 Abs. 3.
41) Der gemeine Werth des einem bergbaulichen oder einem Gewerbebetriebe dienenden
Anlage- und Betriebskapitals ist durch Schätzung zu ermitteln, welche den wirk-
ichen Substanzwerth desselben, nicht etwa einen fiktiven Buchwerth erfassen muß.
Mit diesem Vorbehalt können als Anhalt für die Schätzung die vorschristsmäßig
aufgestellten Bilanzen und Inventuren der Kaufleute dienen, insofern darin die sämmt-
üchen Vermegensstücke und Forderungen nach dem Werthe angesetzt worden find, der
ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist?).
Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, beispielsweise die von den Aktiven abge-
schriebenen Beträge über eine angemessene Berücksichtigung der Werthverminderung
und Abnutzung hinausgehen, muß behufs Ermittelung des wirklichen Werthes dem
ei der Schätzung etwa zu Grunde gelegten Buchwerthe ein entsprechender Betrag
inzugerechnet werden.
Andererseits kommt bei der Schätzung nur der Werth der materiellen Betriebs-
mittel in Betracht. Umstände, welche nicht unter diesen Gesichtspunkt fallen, z. B.
er von altersher begründete Ruf der Firma, ihre gute Kundschaft oder die besonderen
ersönlichen Eigenschaften des Steuerpflichtigen bleiben unberücksichtigt, wenn dadurch
cSn die Rentabilität des Geschäftes und der Verkaufswerth desselben wesentlich beein-
wird.
höri Für jeden selbständigen Betrieb wird unter Berücksichtigung aller dazu ge—
origen Zweiganstalten, Fabrikations-, Verkaufs= und sonstigen Betriebsstätten das
besammte Anlage= und Betriebskapital im ganzen geschätzt. Dies muß auch ge-
ei ehen, wenn das Anlage= und Betriebskapital einer offenen Handelsgesellschaft oder
einem anderen Personenverein oder zu einem Nachlasse gehört und demnächst auf die
nzelnen Gesellschafter bezw. Erben zu vertheilen ist.
nnab zereinigt ein Steuerpflichtiger in seiner Hand mehrere dergestalt von einander
i abhängige Betriebe, daß Buchführung und Abschlüsse getrennt gehalten werden, oder
betzen: Steuerpflichtiger bei mehreren derartigen Betrieben als Gesellschafter u. s. w.
eiligt, so ist die Werthsermittelung und die Feststellung seines Antheils für jeden
rieb besonders vorzunehmen; die auf ihn aus den verschiedenen Betrieben ent-
enden Antheile werden zusammengerechnet.
des Sder Werth der dem Betriebe gewidmeten bebauten und unbebauten Grundstücke
Stall teuerpflichtigen (Comptoire, Berkaufsstätten, Fabrik= oder Arbeitsräume, Speicher.
lani ungen, Lagerplätze u. dergl.) ist bei der Schätzung des Anlage- und Betriebs-
vitals zu berücksichtigen.
Dient ein Gebäude nur zum Theil dem Gewerbebetriebe, zu einem anderen Theile
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*) Art. 31 Allgem. D. Hand. G. B.