Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

536 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 
§. 16. Außer im Falle des §. 15 bleiben die von einer noch nicht einge- 
tretenen aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten Pu63. B.ao. 
Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auf- 
lösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte behandelt. 
Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch 
auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines 
Eintritts Ungewiß ist, abhängigen Rechte und Lasten anzuwenden. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz 0. 
3. Besteuerungsgrenze. 
§. 17. Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: 
1. diejenigen Perfonen, deren steuerbares Vermögen den Gesammtwerth von 
6000 Mark nicht übersteigt; 
2. dielenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuer-Gesetzes 
zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 Mark nicht über- 
steigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Vermögens nicht 
mehr als 20,000 Mark beträgt; 
Zu Anmerkung 4 auf S. 535. 
Zu den Lebensversicherungen gehören insbesondere nicht nur die einfachen Ver- 
sicherungen auf den Todesfall, sondern auch die Versicherungen „auf den Ueberlebens- 
fall“, „auf den Erlebensfall“, die sogenannte „abgekürzte“ sowie die „kurze“ Ver- 
sicherung und alle Combinationen dieser Verficherungsformen. 
Ob der Anspruch aus dem Einkauf in sogenannte Sterbekassen als Anspruch 
aus einer Kapitalversicherung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, hängt von den 
Einkaufsbedingungen und von den Einrichtungen der betreffenden Kasse ab. In der 
Regel wird die Frage schon wegen der Geringfügigkeit des Objekts nicht von praktischer 
Bedeutung und ohne weiteres zu verneinen sein, wenn das versicherte Sterbekafsengeld 
den vermuthlichen Betrag der in unmittelbarer Folge des Todesfalles den Hinter- 
bliebenen erwachsenden Kosten der Beerdigung u. s. w. nicht übersteigt. 
Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen, welche von der Besteuerung über- 
haupt auggeschlossen bleiben, kommen auch vor dem Eintritt der Fälligkeit nicht in 
Anrechnung. 
Keinen Unterschied macht es, ob die Versicherung auf das Leben des Verficherungs- 
nehmers oder einer anderen Person gestellt, ob sie zu Gunsten eines Dritten abge- 
schlossen ist oder nicht. Z 
Die Aurechnung findet bei demjenigen Steuerpflichtigen statt, dem nach Maßgabe 
des Versicherungsvertrages das Berfügungsrecht über die Police zusteht. 
Als steuerbares Vermögen kommt in Ansatz 
entweder 
a) Zwei Drittel der Summe der seit dem Beginne der Versicherung — gleichviel 
von wem — eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, wobei die dem 
Verficherten vergüteten oder augerechneten Dividenden in Abzug gebracht 
werden dürfen, 
oder 
b) der Rückkaufswerth, d. h. der volle Betrag, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde. . 
Unter dem „Rückkaufswerth“ im Sinne der Bestimmung zu b ist nicht jeder 
zwischen den Betheiligten willkürlich vereinbarte Scheinpreis, sondern nur der wirk- 
liche, nach den Regeln der Verficherungstechnik berechnete Rückkanfswerth zu ver- 
stehen, welchen die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der in ihren Staturen, Ber- 
sicherungsbedingungen oder Prospekten aufgestellten allgemeinen Grundsätze im einzelnen 
Falle zu gewähren bereit ist. 7 
Der Ansatz erfolgt nach der Berechnung zu aà, falls nicht der Rückkaufswerth 
nachgewiesen wird. **2 
Dieser Nachweis steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vertreter de 
Staatsinteresses offen, Ausf. Anw. Art. 16. 
1) Als unbeitreiblich gilt eine Forderung, wenn die Zwangsvollstreckung gegen 
den Schuldner fruchtlos ausgefallen ist, oder das Beitreibungsverfahren voraussichtlich 
ohne Erfolg bleiben würde, Ausf. Anw. Art. 15 I. 4 Abf. 3. 
 
	        
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