538 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
„Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen
erläßt der Finanzminister!).
§. 21. Die Personenstandsaufnahme (F. 21 des Einkommensteuer-Gesetzes)
bildet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer.
Jeder Gemeinde= (Guts-) Vorstand hat die im §. 23 des Einkommensteuer-
Gesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle diejenigen Merkmale zu
erstrecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen
Vermögens begründen können, und das Ergebniß in eine nach näherer Be-
stimmung des Finanzministers einzurichtende Nachweisung einzutragen).
2. Veranlagungsverfahren.
§. 22. Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der
Veranlagung der Einkommensteuer durch die gemäß §§. 33, 34, 50 des Ein-
kommensteuer-Gesetzes gebildeten Veranlagungskommissionen.
Eine Voreinschätzung durch die Voreinschätzungskommission findet nicht statt?).
§. 23. Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsausschuß ge-
bildet, zu welchem gehören:
I. der Vorsitzende der Veranlagungskommission oder der von demselben zu
bezeichnende Stellvertreter,
2. mindestens vier Mitglieder"!), von welchen zwei ständige durch die Re-
gierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder
(stellvertretenden Mitglieder) der Veranlagungskommission durch die-
selben abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der
Finanzminister.
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher
Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
Zu Anmerkung 2 auf S. 537.
treten gemäß §. 19 Abs. 1 des Gesetzes, wenn Einkommensteuersätze veranlagt
sind von
e.i 6 M. 9 M. 12 M.
Ergänzungsstenersätze von
M. M. 1 MWM. M.
3 3 i 3 3
3 4 4 4
3 l 4 5 5
3 I 4 . 6 6
3 4 6 7 7
3 4 7 8
3 4 i 7 9
3 I 4 - 7 10
3 4 7 10
3 1 4 7 10
3 4 7 10
1) Ist der Stenerpflichtige auch zur Einkommen steuer veranlagt, so gilt die
Veranlagung zur Ergänzungssteuer an demjenigen Orte, dessen Einkommenstener-
veranlagung nach der Vorschrift im Art. 78 1. Abs. 4 Anw. 5. Aug. 1891 aufrecht
zu erhalten ist. Z„ Z
Kann hiernach die Frage nicht entschieden werden, weil die Einkommensteuer
von verschiedenen an sich zuständigen Stellen in gleicher Höhe veranlagt ist, so gilt
die höhere Veranlagung zur Ergän zungssteuer.
Hat eine Einkommenstenerveranlagung nicht stattgefunden, so ist die Vorschrift
Art. 78 I. Abs. 4 a. a. O. auf die mehrfache Veranulagung zur Ergänzungssteuer
entsprechend anzuwenden, Ausf. Anw. Art. 22, 1, 2.
2) Vergl. die ausführlichen Vorschriften in Art. 23 und 24 Auef. Anw.
2) Ausf. Anw. Art. 25 und 26. #
!) Die Höchstzahl ist unbeschränkt. Die Motive bezeichnen 6 Mitglieder als in
der Regel auch für größere Veranlagungsbezirke ausreichend, Mot. S. 41.