Abschnitt XXXm. N. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 49
etreten ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die in §. 44 gezogenen
ranken überschritten werden.
Wegen des Hitten wer gelten die Vorschriften des §. 63 Abs. 1. „
ner Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht,
welche durch die in den Zollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehene
werbe-Legitimationskarte 9 bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbe-
treibenden finden die vorstehenden Beftimmungen über die Verpflichtung zum
tführen der Legitimationskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser
erpflichtung, sowie über die Versagung und Zurücknahme der Karte ent-
sprechende Anwendung). .
§. 45. Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetriebe können durch Stell-
bertreter?) ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende
Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen ). »
46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für
Rechnung der Wittwe während des Wittwenstandes, oder, wenn minderjährige
Erben vorhanden find"), für deren Rechnung durch einen nach S§. 45 quali-
.
) Vordruck dazu f. Aul. zu den Ausf. Best. über den Geschäftsberieb der
nalindischen Handlungsreisenden 27. Nov. 1896 (R. G. Bl. S. 745) weiter unten.
edruckt.
5) Selb ändlich mit der Maßgabe: daß die deutschen Behörden nicht befugt
stud, die Donsenkahuscher Behörden — Gewerbelegitimationskarten zurücck-
tunehmen; sie können, wenn der Abs. 4 eintritt, nur mit der Untersagung des
ewerbebetriebes einschreiten. «
.«)Qbige80tschriftgiltanchfürGastsundSchantwkrthe.ZurAnöübnng
Anes stehenden Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter bedarf es keiner besonderen
Konzesston, Res. 15. Mai 1884 (M. Bl. S. 239). .
Unter einem Stellvertreter im Sinne der Gew. O. ist eine Person zu verstehen,
welche an Stelle, für Rechnung und im Namen des mit dem Gewerbebetriebe sich
: assenden Geschäftsherrn das Gewerbe in seiner Gesammtheit oder in
Auzelnen Zweigen ausübt, E. Crim. XIV. 240, E. O. V. XII. 339, E.
erm. XXIV. 293. Stellvertreter ist nicht einerseits der Pächter eines Gewerbe--
eriebes: dieser gilt als selbständiger Gewerbetreibender; andererseits ein sog. Gewerbe-
gehüulfe höherer oder niederer Art, z. B. ein Braumeister, dem nur bestimmte technische
unktionen übertragen sind, Erk. O. H. G. 30. April 1873 (Seufferts Arch. XXVIII.
lei ); ein Werkmeister, der unter Aufficht des Geschäftsherrn einen Betriebszweig
tet, E. Crim. III. 419, wohl aber ein Fabrikdirektor, dem die volle technische
ung des Betriebes übertragen ist, E Crim. XXI. 287. ·
St Der Empfang einer bestimmten Entschädigung gehört nicht zum Begriffe der
ellvertretung, E. Crim. VIII. 165. Natürlich muß der Gewerbetreibende selbst
* Etwa erforderliche Konzession besitzen, um einen Stellvertreter haben zu können,
Ö. B. XXVI. 277. 1 »·
kein er Stellvertreter eines konzessionirten Schankwirths bedarf für seine Person
1. C Komzesston, Erk. 10. Dez. 1878 (E. O. B. IV. 301). Vergl. E. Crim.
)) Die Prüfung, ob dies der Fall ist, steht der Ortspolizeibehörde zu, auch beie
Faenigen Cenbsung 20, die welche einer besonderen Erlaubniß # bedürfen, Res.
18 Fedr. 1882 (M. Bl. S. 65). Rekurs im Streitverfahren ist nicht zulässig, Erk.
WMai 1878 (E. O. V. IV. 294). .
betri Ein wegen verbotenen Spiels Bestrafter kann als Stellvertreter in dem Gewerbe-
18 bbe eines Schankwirths nicht angenommen werden, Erk. O. B. G. 21. Nov.
(Selbstverwaliung 1885 Nr. 50). •½
sagen kun die Erforderniffe fortfallen, so kann die Polizei die Stellvertretung unter-
Erk. 21. Nov. 1885 (E. O. B. XII. 339).
Wegen der strafrechtlichen Haftung der Stellvertreter vergl. §. 151 Gew. O.
bineertRach dem Tode einer zur Schankwirthschaft konzessionirten Ehefrau ist der
Kinder sebene Ehemann berechtigt, das Gewerbe für Rechnung der minderjährigen
als deren Stellvertreter fortzusetzen, Erk. 17. De#. 1884 (E. O. B. XI. 324).
Anford #iwen sind, wenn sie den an einen Stellvertreter nach §. 45 zu stellenden
en aagen entsprechen, befugt, das Gewerbe während des Wittwenstandes in
in
8-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 4