544 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
steuer gzf den dem verbliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht
werden½.
§. 402). Außer in den Fällen der 98§. 38, 39 begründet die im Laufe der
Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermö-
gens in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der schon erfolgten
eranlagung; vielmehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb
der Veranlagungsperiode nur ein entweder in Folge von Zugängen, indem
Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen
steuerpflichtig werden, oder in Folge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen
die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu= und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein-
tritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
§. 4123). Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (S. 39) und
bei den Abgangsstellungen finden die Vorschriften §. 60 Abs. 1 bis 3 des Ein-
kommensteuer-Gesetzes siungemäße Anwendung.
In den Fällen der §§. 38, 40 bestimmt an der Stelle der Veranlagungs-
kommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den
Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im Uebrigen finden wegen des Verführens bei
der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vor-
schriften §§. 20 bis 36 Anwendung.
Den Gemeinde= (Guts-) Vorständen liegt nach den vom Finanzminister
hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
b 8 42/). Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer
erhoben.
Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von
nicht mehr als 3000 Mark verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben?) auch
die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark
veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und er-
halten hierfür, solange nicht der im §. 16 Abs. 2 des Gesetzes wegen Auf-
hebung direkter Staatssteuern vorgesehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz-
minister festzusetzende Gebühr, welche zwei Prozent der Isteinnahme der erho-
benen Ergänzungssteuer nicht übersteigen darf. «
Die Vorschriften der 88. 62 bis 64 des Einkommensteuer-Gesetzes finden
auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig Anwendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen dem-
selben bei der Veranlagung gemäß S§. 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe
nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammtvermögen entfallenden Theil der
veranlagten Ergänzungssteuer solidarisch.
VII. Strafbestimmung.
§. 436). Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle
über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige that-
sächliche Angaben macht, wird mit dem zehn= bis fünfundzwanzigfachen Betrage
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden
sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer
herbeizuführen, zwar wissentlich?), aber nicht in der Absicht der Steuerhinter-
ziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von zwanzig bis hundert Mark ein.
1) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 73 B.
„) Ausf. Anw. 31. Ang. 1894 Art. 76—79.
2) Ausf. Anw. 31. Ang. 1894 Art. 74, 75, 77, 79, 80.
) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 81—83, 88.
*!) Bergl. Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 8) oben S. 521.
6!) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 84.
7) z. B. wenn sie auf einem Rechtsirrthum beruht.