Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz. 545
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor
Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist:), an zuständiger Stelle
berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist
entrichtet.
§. 442). Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un-
abhängig von der Strafe.
Die Vorschriften §. 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuer-Gesetzes finden
sinngemäße Anwendung.
VIII. Schlußbestimmungen.
§. 455). Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der
Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte.
Im Uebrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staats-
kasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der
eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten
als unrichtig erweisen.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung,
gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von
vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz-
minister offen steht.
Die Mitglieder der Kommissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus
der Staatskasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der König-
lichen Verordnung gemäß §. 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und die
Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 (G. S. S. 122) (Art. I
der Verordnung vom 15. April 1876, G. S. S. 107) bestimmt werden .
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige ½& 24, 29) werden nach
den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet)).
§. 46. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuer-Gesetzes:
88. 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Kommissionen und Zustellungen),
. 55 (Oberaufsicht des Finanzministers),
. 61 Abs. 1 und 2 (Ab= und Anmeldung),
§. 68 Abs. 2 und §. 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen
die Melde= und die Geheimhaltungspflicht),
§. 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren),
§. 78 (Zuständigkeit der Direktion für die Verwaltung der direkten
Steuern in Berlin),
1) Ist eine Anzeige erfolgt, so ist allein der Zeitpunkt dieser maßgebend. Eine
Untersuchung ist nicht etwa erst dann eingeleitet, wenn die Regierung die Einleitung
des Verfahrens beschlossen hat, sondern schon, sobald der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission innerhalb seiner Zuständigkeit die erste Maßnahme zur Feststellung des
Thatbestandes ergriffen hat. Andererseits können Erhebungen zum Zwecke der Ver-
anlagung oder der Erörterung eines Rechtsmittels gegen die Veranlagung noch nicht
als Einleitung einer Untersuchung angesehen werden, Res. 29. März 1892 (F. M.
II. 4427).
2) Ansf. Anw. 31. Ang. 1894 Art. 84 Nr. 9, 10.
:) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 86—88.
) Vd. 4. Febr. 1894, betr. die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder von
Schätzungsausschüssen.
Einziger Paragraph. Die Mitglieder der Schätzungsausschüsse (§. 23 Erg. St.
Ges. 14. Juli 1893) erhalten Tagegelder und Reisekosten nach den gleichen Sätzen,
welche in den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 4. Juli 1892 (G. S. S. 201) für
de Mitglieder der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen bestimmt sind.
E *!) C. P. O. §. 366; Gebührenordn. 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173) und
rg. Ges. 11. Juni 1890 (R. G. Bl. S. 73).
Illing-Kautz, Handbuch 1II, 7. Aufl. 35