546 Abschnitt XXXV. Ergänzungssteuer-Gesetz.
§. 79 (Verlängerung der Ausschlußfristen),
§. 80 (Nachbesteuerung)),
" 5. 81 (Verjährung),
finden sinngemäße Anwendung,
die §§. 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermö-
gensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Ge-
setzes gleichsteht, daß ferner die Vorschriften §. 52 Abs. 1 und §. 69 auch auf
die Mitglieder des Schätzungsausschusses (5. 23) Anwendung finden.
§. 47. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer
durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle? verhindert worden
ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze oder in dem Einkommensteuer-Gesetze zur
Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als
unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zu-
stellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
Ueber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, welcher die
Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch
welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der
Beweismittel innerhalb zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem
das Hinderniß gehoben ist, nachzuholen.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an ge-
Fachet findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht
mehr statt.
Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung entstehenden
baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
§. 48. Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag
von 35,000,000 Mark um mehr als 5 Prozent, so findet in dem Verhältniß
des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen
im S. 18 bestimmten Steuersätze statt.
Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche
Verordnung festgestellt. Die in der letzteren bestimmten Sätze sind für das
Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.
In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96
hinter dem Betrage von 35,000,000 Mark um mehr als 5 Prozent zurückbleibt,
eine entsprechende Erhöhung der im §. 18 dieses Gesetzes bestimmten Steuersätze
statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Einkommensteuer
für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135,000,000 Mark und durch die
Zinsen der im §. 49 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung
wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft
gesent. wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von
5,000,000 Mark zuzüglich einer Steigerung von 4 Prozent für jedes auf
1895/96 folgende Steuerjahr erreicht ?.
8. 49. Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr
1892/93 den Betrag von 80,000,000 Mark, und für die folgenden Jahre einen
um je 4 Prozent erhöhten Betrag, so sind die Ueberschüsse und deren Zinsen
bis zum Etatsjahre 1894/95 einschließlich zu einem besonderen, von dem Finanz-
minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber nicht durch Gesetz
anderweit Verfügung getroffen ist.
Soweit die mit 3½ Prozent zu berechnenden Zinsen dieses Fonds nach
dem Bestande vom 1. April 1895 zu dem im §. 48 Abs. 3 dieses Gesetzes
bezeichneten Zwecke keine Verwendung finden, ist über dieselben zu Beihülfen
4) Ausf. Anw. 31. Aug. 1894 Art. 85.
:) Dazu gehört ein Rechtsirrthum nicht, E. O. V. IX. 432.
2) Durch Vd. 25. Juni 1895 (G. S. S. 265) sind demgemäß die im §. 138
bestimmten Steuersätze um 5,2 Pf. für jede Mark mit der Maßgabe erhöht, daß bei
der Feststellung der hiernach zu berechnenden Jahressteuersätze jeder überschießende,
nicht durch 20 theilbare Pfennigbetrag auf den nächsten in dieser Weise theilbaren
Betrag abzurunden ist.