Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

50 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Ausübung u. Verlust d. Gewerbsbefugn. 
fizirten Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner 
Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. 
Dasselbe Hilt während der Dauer einer Kuratel= oder Nachlaß-Regulirung. 
* Invwiefern für die nach den 88. 34 und 36 konzessionirten oder 
angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen 
Fals die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionirung oder Anstellung 
zusteht. *½*m 
Dasselbe gilt in Beziehung auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein 
Kehrbezirk zugewiesen ist (§. 39). » . 
§. 48. Realgewerbeberechtigungen können auf jede, nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigte Person in der Art über- 
tragen werden, daß der Erwerber!) die Gewerbeberechtigung für eigene 
Rechnung ausüben darf. Z · 
§. 49. Bei Ertheilung der Genehmigung zu einer Anlage der in den 
§§. 16 und 24 bezeichneten Arten, imgleichen zur Anlegung von Privat= 
Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten, zu Schauspiel- 
Unternehmungen, sowie zum Betriebe der im §. 33 gedachten Gewerbe, kann 
von der genehmigenden Behörde den Umständen nach eine Frist festgesetzt 
werden, binnen welcher die Anlage oder das Unternehmen bei Vermeidung des 
Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt, und der Gewerbebetrieb 
angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die 
ertheilte Genehmigung, wenn der Inhaber nach Empfang derselben ein ganzes 
Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen). 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 49. 
eigener Person fortzusetzen; dasselbe gilt von den minderjährigen Erben. Die dem 
Verstorbenen ertheilte Konzession kann zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen 
oder Unterlassungen der Wittwe oder der minderjährigen Erben der Mangel derjenigen 
Eigenschaften klar erhellt, die bei Ertheilung der Konzession vorausgesetzt werden 
mußten; sie kann es nicht nachträglich auf Grund von schuldhaftem Verhalten des 
Verstorbenen, Res. 24. Okt. 1885 (M. 19 S. 24), E. O. B. XIV. 315; XV. 349. 
Sie fin aber zur Anzeige nach §. 14 verpflichtet, Erk. 6. März 1884 (E. K. 
IV. 284). 
#.z 46 setzt eine bestehende Konzession voraus. Ist der Antragsteller verstorben, 
bevor über ein gegen die Konzessionsertheilung eingelegtes Rechtsmittel entschieden ist, 
so ist der Antrag für erledigt zu erachten, Erk. 9. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 294). 
—. 46 findet auch Anwendung, wenn die Wittwe nicht erbt, oder wenn die minder- 
jährigen Erben nicht Deszendenten find; nicht aber zu Gunsten von Vermächtniß- 
nehmern. 
1) Der Erwerber bedarf aber zum Fortbetriebe des Gewerbes der polizeilichen 
Genehmigung zum Fortbetriebe der Schankwirthschaft, Erk. 3. Jaon. 1879 (O. N. 
XX. 3). Vergl. oben §. 33 Anm. 5 S. 25. 
Die mit einem ländlichen Grundstücke verbundene Realschankgerechtigkeit darf 
von dem Eigenthümer nicht auf solche Pertinenzien ausgedehnt werden, die dem 
berechtigten Grundstücke erst nach der Eutftehung des Realrechts zugeschlagen und im 
Grundbuche zugeschrieben find, Erk. 2. Febr. 1881 (E. O. B. VII. 301). 
Die Eintragung im Grundbuche ist keine unbedingt nothwendige Voraussetzung, 
Erk. 1. April 1882 (E. O. B. VIII. 72). # # 
:) Die Genehmigung ist untheilbar. Ist nur ein Theil der Anlage binnen der 
gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst bestimmten Frist ausgeführt, so folgt daraus 
nicht, daß die Genehmigung nur für diesen Theil bestehen bleibt und für den anderen 
erlischt. Eine andere Frage ist aber, inwieweit durch theilweise Abweichung oder 
Um#erlassung die Genehmigung überhaupt erloschen ist. Bon dieser Gebrauch machen 
beißt, die Anlage beginnen und ausführen und den Gewerbebetrieb beginnen. Ob 
von der Konzession in diesem Sinne Gebrauch gemacht ist, ist eine thatsächliche Frage 
des Einzelfalles und nicht ohne Weiteres schon da auszuschließen, wo ein einzelner 
Theil der Anlage nicht oder nicht entsprechend ansgeführt ist, Erk. 8. Jan. 1891. 
(E. O. B. XX. 334). Der Berzicht auf die Erlaubniß zum Berriebe der Schank- 
wirthschaft muß erklärt sein, oder aus konkludenten Handlungen hervorgehen, Erk. O. 
V. G. 2. Febr. 1893 (Pr. V. Bl. XIV. 335).
	        
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