Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 555 
den Todes= oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den Betrag 
von 600 Mark jährlich nicht übersteigen!); 
II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: 
1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu 
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche 
nicht lediglich als durch eine gute Wirthschaft gebotene:) und aus den 
Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind; 
2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter- 
halte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des Geld- 
werthes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waaren 
des eigenen landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes #). 
§. 10. Feststehende Einnahmen") sind nach ihrem Betrage für das Steuer- 
jahr, ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das 
1) Beiträge an Sterbe= oder Begräbnißkassen stehen den Prämien gleich, Res. 
13. Nov. 1891 (M. 25 S. 14). 
Abzugssähig sind nur die für die Versicherung eines Kapitals oder einer Rente 
auf das Leben des Steuerpflichtigen selbst — nicht auch für die Versicherung auf das 
Leben seiner Angehörigen oder anderer Personen — gezahlten Prämien, und zwar 
nur für Versicherungen auf den Todes= oder den Erlebensfall (sog. abgekürzte Lebens- 
versicherung), nicht auch für Aussteuer= und andere Versicherungen. 
Ob die Verficherung bei einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft oder 
Anstalt abgeschlossen ist, macht keinen Unterschied. 
Uebersteigen die von einem Steuerpflichtigen gezahlten Prämien den Betrag von 
600 Mk. jährlich, so ist die Abrechnung nur bis auf Höhe von 600 Mk. gestattet. 
Im UAebrigen geschieht dieselbe nach dem Betrage der Prämien für das Steuer- 
jahr, jedoch unter Abzug der nach dem Maßstabe der gezahlten Prämien dem Ver- 
sicherten als Dividende oder unter anderer Bezeichnung vergüteten Beträge. 
Außer dem Betrage der Prämien ist in der Steuererklärung die Versicherungs- 
anstalt, sowie die Nummer der Police anzugeben, vom Steuerpflichtigen auch auf 
Erfordern die Police nebst der letzten Prämienquittung vorzulegen. 
Abzüge von persönlichen Kassenbeiträgen, sowie von Lebensversicherungsprämien 
find in keinem Falle bei denjenigen Steuerpflichtigen gestattet, welche der Einkommen- 
steuer nur auf Grund der Bestimmung des Art. 2 der Ausf. Anw. unterliegen, 
Ausf. Anw. Art. 25, 2, 3. 
2) Vergl. hierzu E. O. V. in St. I. 366. 
Amortisationsbeiträge zum landwirthschaftlichen Generalamortisations-Fonds find 
als Kapitalanlagen nicht abzugsfähig. Vergl. bezüglich der Pommerschen Landschaft, 
E. O. V. in St. I. 181, bezüglich der Schlesischen, Kur= und Neumärkischen Ritter- 
schaft II. 306, 308. 
Amortisationsbeiträge einer Pfandbriefsschuld find nicht abzugsfähig, E. O. V. 
in St. I. 366. 
3) Ferner Vermögens= und Kapital-Verluste; die nicht auf Grund einer durch 
besonderen Rechtstitel (Vertrag, Verschreibung, letztwillige Verfügung) begründeten 
Berpflichtung, wenn auch fortlaufend geleisteten Unterstützungen an andere Personen; 
die Staatseinkommensteuer, sowie die Abgaben an kommunale und andere öffentliche 
Verbände, soweit darunter nicht Deich= und Siellasten einbegriffen sind, oder dieselben 
nicht zu den zu den Geschäftsunkosten zu rechnenden indirekten Abgaben gehören, 
Ausf. Anw. Art. 4, II. 3—5. 
4) Dazu gehören die Tagegelder eines Gerichtsassessors, die dieser als Hülfs- 
richter bezieht, E. O. V. in St. 1. 269. Kapitalzinsen bleiben feststehende Ein- 
nahmen, auch wenn sie 1 Jahr im Rückstande verblieben sind, Erk. 14. Nov. 1892 
(E. O. V. in St. I. 38). 
Feststehende Einnahmen — z. B. Löhne, Besoldungen, welche nach Tages-, Wochen-, 
Monats-, Jahressätzen bedungen sind, die in bestimmter Höhe zugesicherten Zinsen 
— sind nach ihrem zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) bekannten 
Betrage für dasjenige Steuerjahr zu berechnen, für welches die Veranlagung erfolgt. 
Treten nach geschehener Veranlagung bis zum Beginne (1. April) des Steuerjahres 
Aenderungen in dem vorausgesetzten Stande der Einnahme ein, so können dieselben 
im Wege der Rechtsmittel geltend gemacht werden.
	        
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