Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 561
Zu Anmerkung 2 auf S. 560.
3. Außer Anrechnung bleiben die Ergebnisse außergewöhnlicher, nicht innerhalb
der regelmäßigen Nutzung liegender Abtriebe, welche als eine Berminderung des Holz-
bestandskapitals anzusehen sind. Vergl. Res. 10. Dez. 1891 (M. 25 S. 4).
Kosten für Aufforstungen dürfen nur insoweit in Abzug gebracht werden, als es
sich um Erhaltung des Forstbestandes handelt, nicht aber insoweit Neubeforstungen
unbewaldeter Flächen behufs Erweiterung des Forstbestandes in Frage stehen, Ausf.
Anw. Art. 13.
Liegenschaften, welche einen landwirthschaftlichen Ertrag nicht abwerfen, sondern
als Bau-, Zimmer-, Holzplätze, Schlacken-, Schutt= oder ähnliche Adlagen oder zu
sonstigen gewerblichen Zwecken (Gemüse-, Obst-, Blumenzucht u. dergl.) vom Eigen-
thümer selbst benutzt werden, sind bei der Ermittelung des Einkommens aus dem
Gewerbebetriebe, welchem sie dienen, zu berücksichtigen.
Hofräume und Hausgärten werden bei Einschätzung des Einkommens aus den
Gebäuden, zu welchen sie gehören, in Anschlag gebracht, Ausf. Anw. Art. 14.
Das Einkommen des Pächters ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, wie
bei dem Betriebe auf eigenen Grundstücken unter Hinzurechnung des Miethswerthes
der mitverpachteten Wohnung.
Jedoch ist zu beachten:
1. diejenigen gemäß Ausf. Anw. Art. 11 zu II. an sich abzugsfähigen Ausgaben,
welche vertragsmäßig der Verpächter zu bestreiten hat, dürfen ebensowenig wie die zu
III. daselbst erwähnte Abnutzungsquote von dem Einkommen des Pächters abgezogen
werden;
2. den beim Pöchter abzurechnenden Betriebsausgaben treten hinzu: der bedungene
jährliche Pachtzins, sowie der Geldwerth der vom Pächter neben dem Pachtpreise über-
nommenen Naturallieferungen und Leistungen; soweit dieselben in Erzeugnissen der
Wirthschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute und
Wirthschaftsgespanne bestehen, ist der Abzug unstatthaft, weil diese Erzeugnisse u. s. w.
auch nicht unter den Einnahmen verrechnet werden.
Als Einkommen des Verpächters gilt:
1. der vom Pächter zu entrichtende jährliche Pachtzins,
2. der Geldwerth der dem Pächter zum Vortheile des Verpächters etwa obliegenden
Natural= und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen
Nutzungen.
In Abzug zu bringen sind hiervon die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen
Lasten, soweit dieselben gemäß Ausf. Anw. Art. 11 zu II. und III. überhaupt ab-
zugsfähig sind, Ausf. Anw. Art. 15.
1. Für Gebäude oder Gebäudetheile, welche vom Eigenthümer ausschließlich zu
seinem Landwirthschafts= oder Gewerbebetriebe, oder zu anderen Erwerbszweigen, ins-
besondere als Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stallungen für Zug= und Nutzvieh,
Lagerräume, Speicher, Fabrik= oder Maschinenräume, zur Gast= oder Schankwirthschaft,
als Schul= oder Heilanstalten verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen nicht
in Ansatz zu bringen.
2. Als Einkommen aus den vom Eigenthümer und seinen Haushaltungsange-
hörigen zu Wohnungs= und hauswirthschaftlichen Zwecken benutzten Gebäuden oder
Gebäudetheilen gilt deren Jahresmiethswerth, bei dessen Schätzung die dazu gehörigen
Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und sonstigen Zubehörungen zu berücksichtigen sind.
An Orten, an welchen eine größere Zahl von Wohnungen durch Vermiethung
genutzt wird, ist der Miethswerth durch Bergleichung mit dem wirklichen Miethsertrage
von Wohnungen gleicher Beschaffenheit zu ermitteln.
Fehlr es an solchen Vergleichsgegenständen an demselben Orte, so ist geeigneten
Falles auf die Miethspreise benachbarter Ortschaften zurückzugehen.
Wo auch dieses Auskunftsmittel versagt, können die behufs Veranlagung der
Gebändesteuer eingeschätzten Nutzungswerthe einen Anhalt für die Bemefsung des
Miethswerthes gewähren; bei Anwendung dieses Maßstabes ist indessen zu beachten,
daß die Schätzung den gegenwärtigen Miethswerth richtig treffen soll, während
der Gebäudesteuernutzungswerth nach anderen Gesichtspunkten, theils nach den durch-
schnittlichen Miethspreisen eines vergangenen Zeitraumes, theils mit Rücksicht auf den
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 36