Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 561 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 560. 
3. Außer Anrechnung bleiben die Ergebnisse außergewöhnlicher, nicht innerhalb 
der regelmäßigen Nutzung liegender Abtriebe, welche als eine Berminderung des Holz- 
bestandskapitals anzusehen sind. Vergl. Res. 10. Dez. 1891 (M. 25 S. 4). 
Kosten für Aufforstungen dürfen nur insoweit in Abzug gebracht werden, als es 
sich um Erhaltung des Forstbestandes handelt, nicht aber insoweit Neubeforstungen 
unbewaldeter Flächen behufs Erweiterung des Forstbestandes in Frage stehen, Ausf. 
Anw. Art. 13. 
Liegenschaften, welche einen landwirthschaftlichen Ertrag nicht abwerfen, sondern 
als Bau-, Zimmer-, Holzplätze, Schlacken-, Schutt= oder ähnliche Adlagen oder zu 
sonstigen gewerblichen Zwecken (Gemüse-, Obst-, Blumenzucht u. dergl.) vom Eigen- 
thümer selbst benutzt werden, sind bei der Ermittelung des Einkommens aus dem 
Gewerbebetriebe, welchem sie dienen, zu berücksichtigen. 
Hofräume und Hausgärten werden bei Einschätzung des Einkommens aus den 
Gebäuden, zu welchen sie gehören, in Anschlag gebracht, Ausf. Anw. Art. 14. 
Das Einkommen des Pächters ist nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, wie 
bei dem Betriebe auf eigenen Grundstücken unter Hinzurechnung des Miethswerthes 
der mitverpachteten Wohnung. 
Jedoch ist zu beachten: 
1. diejenigen gemäß Ausf. Anw. Art. 11 zu II. an sich abzugsfähigen Ausgaben, 
welche vertragsmäßig der Verpächter zu bestreiten hat, dürfen ebensowenig wie die zu 
III. daselbst erwähnte Abnutzungsquote von dem Einkommen des Pächters abgezogen 
werden; 
2. den beim Pöchter abzurechnenden Betriebsausgaben treten hinzu: der bedungene 
jährliche Pachtzins, sowie der Geldwerth der vom Pächter neben dem Pachtpreise über- 
nommenen Naturallieferungen und Leistungen; soweit dieselben in Erzeugnissen der 
Wirthschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, seiner Angehörigen, Dienstleute und 
Wirthschaftsgespanne bestehen, ist der Abzug unstatthaft, weil diese Erzeugnisse u. s. w. 
auch nicht unter den Einnahmen verrechnet werden. 
Als Einkommen des Verpächters gilt: 
1. der vom Pächter zu entrichtende jährliche Pachtzins, 
2. der Geldwerth der dem Pächter zum Vortheile des Verpächters etwa obliegenden 
Natural= und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen 
Nutzungen. 
In Abzug zu bringen sind hiervon die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen 
Lasten, soweit dieselben gemäß Ausf. Anw. Art. 11 zu II. und III. überhaupt ab- 
zugsfähig sind, Ausf. Anw. Art. 15. 
1. Für Gebäude oder Gebäudetheile, welche vom Eigenthümer ausschließlich zu 
seinem Landwirthschafts= oder Gewerbebetriebe, oder zu anderen Erwerbszweigen, ins- 
besondere als Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stallungen für Zug= und Nutzvieh, 
Lagerräume, Speicher, Fabrik= oder Maschinenräume, zur Gast= oder Schankwirthschaft, 
als Schul= oder Heilanstalten verwendet werden, ist ein besonderes Einkommen nicht 
in Ansatz zu bringen. 
2. Als Einkommen aus den vom Eigenthümer und seinen Haushaltungsange- 
hörigen zu Wohnungs= und hauswirthschaftlichen Zwecken benutzten Gebäuden oder 
Gebäudetheilen gilt deren Jahresmiethswerth, bei dessen Schätzung die dazu gehörigen 
Hofräume, Hausgärten, Parkanlagen und sonstigen Zubehörungen zu berücksichtigen sind. 
An Orten, an welchen eine größere Zahl von Wohnungen durch Vermiethung 
genutzt wird, ist der Miethswerth durch Bergleichung mit dem wirklichen Miethsertrage 
von Wohnungen gleicher Beschaffenheit zu ermitteln. 
Fehlr es an solchen Vergleichsgegenständen an demselben Orte, so ist geeigneten 
Falles auf die Miethspreise benachbarter Ortschaften zurückzugehen. 
Wo auch dieses Auskunftsmittel versagt, können die behufs Veranlagung der 
Gebändesteuer eingeschätzten Nutzungswerthe einen Anhalt für die Bemefsung des 
Miethswerthes gewähren; bei Anwendung dieses Maßstabes ist indessen zu beachten, 
daß die Schätzung den gegenwärtigen Miethswerth richtig treffen soll, während 
der Gebäudesteuernutzungswerth nach anderen Gesichtspunkten, theils nach den durch- 
schnittlichen Miethspreisen eines vergangenen Zeitraumes, theils mit Rücksicht auf den 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 36
	        
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