562 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der Pacht-
oder Miethszins #), einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter beziehungs-
weise Miether obliegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der
dem Verpächter beziehungsweise Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, anderer-
seits unter Abrechnung der dem Letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten?)
als Einkommen zu berechnen.
Zu Anmerkung 2 auf S. 561.
Umiang des zur Zeit der Veranlagung mit dem Gebäude verbundenen Grundbesitzes
estgestellt ist.
ns Geen der Aufstellung von Normalsätzen für die Schätzung der Miethswerthe,
namentlich in ländlichen Ortschaften, ist im zweiten Theile der Ausf. Anw. Bestim-
mung getroffen. Z Z
Bon dem Miethswerthe sind in Abzug zu bringen:
a) die nach dem Durchschnitte zu berechnenden Ausgaben für Instandhaltung
und Reparatur, nicht aber auch die Aufwendungen für etwaigen Umban, Ausbau
oder bessere Ausstattung des Gebändes oder für Anlage und Pflege des zur An-
nehmlichkeit für den Besitzer dienenden Hausgartens. Fehlt es an zuverlässigen
Unterlagen für eine ziffermäßige Berechnung der im Durchschnitte wirklich aufgewen-
deten Kosten, so müssen dieselben mit Rücksicht auf die Beschaffenheit und den bau-
lichen Zhand des Gebäudes nach technischen Grundsätzen und Erfahrungen geschätzt
werden?);
b) die Beiträge zur Bersicherung des Gebäudes oder einzelner Theile oder Zu-
behörungen des Gebäudes gegen Feuer und anderen Schaden;
e) sdie Staatsgebäudesteuer;]
d) ein angemessener Prozentsatz des Jahresmiethswerths (Nr. 2 Abs. 1) für die
Abnutzung des Gebäudes. Vergl. Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 4).
3. Wegen des Abzuges der auf besonderen Rechtstiteln (Verträgen u. s. w.) be-
ruhenden dauernden Lasten und der etwaigen Schuldenzinsen wird auf Ausf. Anw.
Art. 24 verwiesen.
Als Einkommen des Vermiethers gilt der bedungene Jahresmiethszins unter
Hinzurechnung des Geldwerthes der dem Miether zum Vortheile des Vermiethers
obliegenden Nebenleistungen, sowie der dem Vermiether vorbehaltenen Nutzungen,
andererseits umer Abrechnung der dem letzteren verbliebenen, nach den Borschriften
zu Nr. 2 bis c abzugsfähigen Lasten, sowie eines angemessenen Prozentsatzes des
Werthes des Gebäudes — Feuerversicherungswerthes — gemäss Vd. 18. Okt.
1892 (M. 25 S. 8) für die Abnutzung des Gebändes.
Nebenleistungen des Miethers, welche demselben im eigenen Interesse obliegen
(z. B. für Benutzung von Gas-, Wasserleitungen u. dergl.), kommen nicht in An-
rechnung.
Steht der Miethszins, welchen das Gebänude oder einzelne Theile desselben im
Stenerjahre bringen werden, noch nicht fest, so kann insoweit der Veranlagung
(Steuererklärung) der zeitige Stand der Miethen zu Grunde gelegt werden. Stellen
Sich die Einnahmen des Vermiethers nach den Umständen des Falles nicht als
feststehende, sondern als unbestimmte und schwankende dar, so sind sie in
Gemässheit des Art. 5 No. 2 — also nach dem Durchschnitt der letzten
3 Jahre — in Ansatz zu bringen“), Ausf. Anw. Art. 16.
1) Bei Verpachtung an Kurgäste sind die Miethseinnahmen schwankende, E. O.
V. in St. III. 174. Nur thatsächliche Miethsausfälle dürfen in Abzug gebracht
werden; ein allgemeiner Abzug (etwa 5%) ist unzulässig, das. II. 165.
2) Einmalige Aufwendungen des Vermiethers zur besonderen Einrichtung der
Miethswohnung sind nicht abzugsfähig, desgl. nicht Abstandsgelder, E. O. V. in St.
I. 297; desgl. in der Regel nicht Kosten für Anlage und Pflege von Hausgärten, das.
*) Die Abzugsfähigkeit hängt weder von dem Umfange der Aufwendungen, noch
von regelmäßiger Wiederkehr in jedem Jahre, sondern von dem Zwecke der betr.
Bauarbeiten ab, E. O. V. in St. III. 185. Nicht auf die Höhe der Reparaturkosten
kommt es an, sondern darauf, daß sie thatsächlich entstanden und bezahlt worden sind,
Erk. O. V. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. A. 529.
**) Eingefügt durch Vd. 18. Okt. 1892 (M. 25 S. 8).