Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 565 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 564. 
IV. Wegen der unzulässigen Abzüge wird auf Ausf. Anw. Art. 4 II. verwiesen. 
Führt der Steuerpflichtige Handelsbücher nach Vorschrift der Art. 28 ff. des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, so sind die Bücherabschlüsse der maßgebenden 
Geschäftsjahre nebst den vorschriftsmäßig angefertigten Bilanzen der Gewinnberechnung 
zu Grunde zu legen*). 
Soweit jedoch bei der Buchführung die in den Art. 3 bis 6 und 17 der Ausf. 
Auw. angegebenen Grundsätze nicht befolgt, insbesondere Zinsen des im Handels- 
oder Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitales des Steuerpflichtigen, oder Aus- 
gaben, deren Abzug, gemäß Ausf. Anw. Art. 4 zu II. überhaupt unzulässig ist, vom 
Gewinne abgerechnet worden sind, müssen behufs Ermittelung des stenerpflichtigen 
Einkommens die entsprechenden Beträge wieder hinzugesetzt werden. 
Im Uebrigen ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche 
für die Inventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vor- 
geschrieben sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. 
Insbesondere gilt dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderer- 
seits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen 
Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen, sowie von den regelmäßigen 
Lairichen 5 esungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräth- 
schaften u. s. w. 
n Für die Bewerthung der Vermögensstücke und Forderungen bei der Inventur 
und für das Maß der überhaupt zulässigen Abschreibungen ist hiernach die Vorschrift 
im Art. 31 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, der kaufmännische Ge- 
brauch und innerhalb der durch denselben gezogenen Grenzen das Ermessen des Steuer- 
pflichtigen selbst bestimmend. Die von demselben in dieser Hinsicht bei seiner Buch- 
führung angenommenen Grundsätze bleiben daher auch für die Berechnung des steuer- 
pflichtigen Einkommens maßgebend, sofern nicht die gebührliche Höhe der Abschreibung 
im einzelnen Falle das nach allgemeinem Gebrauche übliche oder durch die besonderen 
thatsächlichen Verhälinisse gerechtfertigte Maß offenbar übersteigt, oder sogar die Absicht 
einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinnes erkennen läßt. 
Nach gleichen Grundsätzen ist in Betreff der Abschreibungen auf unsichere Forde- 
rungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an denselben (Del- 
kredere-Konto)*) zu verfahren, Ausf. Anw. Art. 19. 
Für die Berechnung des Einkommens aus Bergbauunternehmungen?“), welche 
nicht den Vorschriften der Ausf. Anw. Art. 26, 27 unterliegen, finden die Bestimmungen 
der Ausf. Anw. Art. 17 bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß den 
zulässigen Abzügen (die Bergwerksabgabe, sowies die der jährlichen Verringerung der 
Substanz des Bergwerks entsprechenden Abschreibungen hinzutreten. 
Die Erträgnisse solcher Kuxe, welche nach §. 101 des Allgemeinen Berg-Gesetzes 
vom 24. Juni 1865 die Eigenschaft beweglicher Sachen haben, sind als Zinsen oder 
Renten anzusehen und gelten daher als Einkommen aus Kapitalvermögen. 
lISoweit dagegen die unter der Herrschaft des älteren Rechtes geschaffenen Kuxe 
nach §. 228 a. a. O. die Eigenschaft unbeweglicher Sachen behalten haben, sind sie 
nach §. 231 daselbst den Grundstücken gleich zu achten und ihre Erträgnisse daher als 
aus dem Grundbesitz herrührendes Einkommen zu behandeln!]). 
Bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens dürfen die für einzelne Berg- 
werksantheile (Kuxe) zu leistenden Zubußen nur insoweit in Abrechnung gebracht 
werden, als dieselben nicht in Folge von Kapitalanlagen zur Erweiterung des Be- 
triebes oder zu sonstigen Verbesserungen, sondern in Folge von Ausgaben entstanden 
  
*) Doch macht die nicht kaufmännische Buchführung die Geschäftsbücher nicht 
ungeeignet, als Grundlage für die Berechnung des Geschäftsgewinnes zu dienen, E 
O. V. IV. 154. 
**) Vergl. E. O. V. in St. I. 362, II. 176, III. 82. 
***) Vergl. Erk. 19. Dez. 1888 (E. O. V. XVII. 128). 
)Durch Anm. 14 zu Art. 13 Ausf. Anw. 3. April 1894 zum Erg. St. Ges. 
Auch die Ausbeute aus Kuxen älteren Rechtes bildet jetzt Einkommen aus Kapital- 
vermögen.
	        
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