Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 573 
Sie steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M M M M 
10,500 30,500 1000 30 
30,500 32,000 1500 60 
32,000 78,000 2000 80 
78,000 100,000 2000 100 
Bei Einkommen von mehr als 100,000 M. bis einschließlich 105,000 M. 
beträgt die Steuer 4000 M. und steigt bei höheren Einkommen in Stufen von 
5000 M. um je 200 M. 
2. Ermäßigung der Steuersätze. 
§. 181½10. Für jedes, nicht nach §. 11 selbständig zu veranlagende Familien= 
lied:) unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haus- 
altungsvorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 M. nicht übersteigt, 
der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vor- 
handensein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall 
eine Ermäßigung um eine Stufe stattfindet. 
§. 198). Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähig- 
keit der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaftliche Verhältnisse 
in der Art zu berücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 
nicht mehr als 9500 M. eine Ermäßigung der im F. 17 vorgeschriebenen Steuer- 
sätze um höchstens drei Stufen gewährt wird!#. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 572. 
antheils zu dem gesammten Reingewinn des Unternehmens der steuerpflichtige Theil 
der Ueberschüsse zu bestimmen. 
Ist eine derartige besondere Gewinnberechnung nicht thunlich, so erfolgt die Fest- 
selung des steuerpflichtigen Theiles der Ueberschüsse nach den aus den thatsächlichen 
Betriebsverhältnissen eines jeden Unternehmens sich ergebenden Merkmalen, welche für 
die Gewinnerzielung vornehmlich bestimmend sind, insbesondere bei Versicherungs- 
gesellschaften nach dem Verhältniß der in Preußen aufkommenden zu der gesammten 
Prämieneinnahme, bei Hypothekenbanken nach dem Verhältniß des Betrages der von 
preußischen Grundbesitzern zu entrichtenden Darlehnszinsen zu der gesammten 
Zinseinnahme. 
Bei denjenigen Unternehmungen, welche ihren Sitz in Preußen haben, ist nur 
das Einkommen aus den in einem anderen deutschen Bundesstaate oder in einem 
deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken oder den daselbst betriebenen Gewerben 
von der Besteuerung ausgeschlossen. Die Feststellung des hiernach nicht steuerpflichtigen 
Theiles der nach den Bestimmungen Ausf. Anw. Art. 27 Nr. 1 bis 3 zu berechnenden 
Ueberschüsse erfolgt nach den zu Nr. 4 angegebenen Grundsätzen. 
Soweit unter Nr. 1 bis 5 nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, 
finden die im zweiten Abschnitt angegebenen allgemeinen Grundsätze auch auf das 
steuerpflichtige Einkommen der nicht physischen Personen Anwendung. 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und 
eingetragene Genossenschaften sind verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse 
sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen alljährlich dem 
Borsitzenden der Veranlagungskommission nach den nährren Bestimmungen des Finanz- 
ministers einzureichen, Ausf. Anw. Art. 27, 3—7. 
1) Ausf. Anw. Art. 44, 45, 2. Z 
:) Das Wort „Familienglied“ bedeutet hier „Angehörige der Haushaltung“ im 
Sinne des §. 11, vergl. E. O B. in St. II. 425. Für die Berechnung des Alters 
ist der 1. April desjenigen Jahres maßgebend, für das die Veranlagung erfolgt, 
Ausf. Anw. Art. 37 I. 2. 
*) Ausf. Anw. Art. 45, s und Res. 1. Nov. 1892 (M. 25 S. 50). Die VBor- 
schrift im §. 58 steht der Geltendmachung des §. 19 nicht entgegen, Res. 11. Nov. 
1892 (M. 25 S. 75); ebensowenig die Herbeiführung der betr. Verhältnisse aus 
eigener Entschließung, E. O V. in St. I. 376. 
4) Der Censit hat ein Recht darauf; die Unterlassung der Feststellung der Vor- 
aussetzungen eines solchen Anspruchs bildet einen wesentlichen Mangel des Verfahrens, 
E. O. B. in St. I. 3, 24. Vergl. auch I. 89, II. 337, III. 90.
	        
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