Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 577
den Formularen, bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§. 34)
schriftlich oder zu Protokoll, unter Versicherung abzugeben, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften
und eingetragene Genossenschaften sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäfts-
berichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der
Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers
alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen.
25. Andere Steuerpflichtige) sind zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung?) des Vorsitzenden der Veran-
lagungskommission (§§. 34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls Letzteres nicht
geschicht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im
§. 74 9* Frist zuzulassen).
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1. In der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Einkommens (§. 10)
getrennt nach den im S. 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben?).
2. Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungsbezirkes be-
legenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen.
3. Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug beansprucht wird, sind
anzugeben?).
§. 277). Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um
nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in
1) Voraussetzung der Deklarationspflicht ist stets die subjektive Steuerpflicht, E.
O. V. in St. I. 261.
„) Bei Veranlagung der Nachsteuer gemäß §. 80 ist der Erlaß einer solchen
unstatthaft, Res. 20. Febr. 1894 (M. 30 GS. 42), ebenso in der Berufungsinstanz,
E. O. V. in St. I. 142.
Eine Aufforderung sollen alle diejen-#en mit Einkommen bis 3000 Mk. Veran-
lagten erhalten, die bei der folgenden Veranlagung zu einem Einkommen über 3000 Mk.
veranlagt werden sollen, Res. 23. Juli 1894 (M. 30 S. 5).
3) Ausf. Anw. Art. 51.
4) Ausf. Anw. Art. 29, 52.
5) Kaufleute, die ihr ganzes Einkommen durch die Geschäftsbücher gehen lassen,
find dennoch verpflichtet, das Einkommen nach Quellen gesondert anzugeben, Res.
18. Okt. 1892 (M. 25 S. 9), E. O. B. in St. I. 44. Eine Verpflichtung zu
einer über die Anforderungen des §. 26 hinausgehenden Spezialisirung tritt, abgesehen
von dem Falle des §. 27, erst im Beanstandungsverfahren ein, Res. 26. Nov. 1892
(M. 26 S. 14).
6) Ausf. Anw. Art. 24, 25, 38, s, 43 II. A.
7) Ausf. Anw. Art. 30, 53, 57, I. 3. 4.
Die in §. 27 des Gesetzes als Ausnahme zugelassene Art und Weise der
Steuererklärung ist in ihrer Anwendung ausdrücklich auf Einkommen beschränkt,
welches nur durch Schätzung, also nicht durch Gegenüberstellung wirklicher Ein-
nahmen und Ausgaben im Wege der Berechnung ermittelt werden kann.
Der Umstand, daß eine Einnahme ihrem Betrage nach unbestimmt oder
schwankend ist, kommt hierbei überhaupt nicht in Betracht, da behufs Ermittelung
des steuerpflichtigen Einkommens in der Regel nicht der noch ungewisse zukünftige,
sondern der im Durchschnitte eines unmittelbar vorangegangenen Zeitraumes that-
sächlich erzielte Ertrag vom Steuerpflichtigen anzugeben ist. "
Gleichwohl kann für gewisse Bestandtheile des Einkommens die Schätzung nicht
entbehrt werden, theils weil es sich nicht immer um baare oder genau auszu-
sondernde Einkünfte handelt, theils weil das Gesetz behufs Feststellung des steuer-
pflichtigen Einkommens Abzüge gestattet, deren Höhe nicht durch wirklich geleistete
Ausgaben bestimmt wird. So bedürfen regelmäßig einer Schätzung: »
Der Miethswerth der Wohnung im eigenen Hause, der Geldwerth der freien
Beköstigung oder anderer Naturalbezüge, der Geldwerth der im Haushalte verbrauchten
Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft, sofern die Umstände eine genaue Trennung dieses
Verbrauchs von dem Verbrauche für die Zwecke des Wirthschaftsbetriebes nicht gestatten,
ferner die Werthe, mit welchen Waarenbestände, zweifelhafte Forderungen eines Kauf-
Illing-Kaustz, Handbuch II, 7. Aufl. 37