Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 579 
Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er gesetzlich verpflichtet ist. 
nicht längstens innerhalb 4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden 
besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Veranlagung ergehen 
kann, abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zuschlag von 26 Pro- 
zent zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem 
Staate entzogene Steuer zu entrichten. 
Die Festsetzung des mit der veranlagten Stener zu entrichtenden Zuschlages 
von 25 Prozent steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die 
Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist!). 
4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. 
§. 31. Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung 
durch besondere Kommissionen voraus. 
Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstande 
als Vorsitzenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl 
von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen 
Arten des Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der 
Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden:). Die Zahl 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 578. 
den Verlust der Berufung auch dann nach sich, wenn im Beranlagungsverfahren über 
die Stenererklärung verhandelt worden ist, I. 245. 
Ein während der Erklärungsfrist eingetretenes, bis zu ihrem Ablaufe dauerndes 
Hinderniß macht die Versäumniß entschuldbar. Auf ein innerhalb der Frist einge- 
gangenes Verlängerungsgesuch kann der Steuerpflichtige Bescheid abwarten, I. 40. 
1) Der Zuschlag ist keine Erhöhung der Veranlagung und darf bei Kommunal= 
steuerzuschlägen nicht berücksichtigt werden, Erk. 19. Sept. 1893 (Pr. B. Bl. XV. 47). 
Der Zuschlag folgt allen Veränderungen der Hauptsteuer, Res. 13. Dez. 1892 (M. 26 
S. 20); auch wenn diese erlischt oder gemäß §. 58 ermäßigt wird, Res. 11. April 
1893 (M. 26 S. 21), desgl. für den Fall einer Erhöhung, vorausgesetzt, daß diese 
nicht auf Grund einer inzwischen abgegebenen Steuererklärung erfolgt. 
Ist der Censit durch Narurereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der 
Abgabe der Steuererklärung behindert gewesen, so soll der Zuschlag nicht festgesetzt 
werden, Res. 12. Juni 1892 (M. 25 S. 70). Vergl. auch Res. 19. Aug. 1892 
(das. S. 71). Wird die Steuerpflicht überhaupt bestritten, so muß vor Festsetzung 
des Zuschlages darüber entschieden werden, Res. 21. März 1893 (M. 26 S. 20); die 
Beschwerde des Abs. 3 ist an Frist und Form nicht gebunden. 
2) Vergl. hierzu sowie zur Bildung vereinigter Voreinschätzungsbezirke Res. 
13. Ap#il 1891 (II. 4718) und 19. Juni 1891 (M. 25 S. 23); 31. Juli 1891 
(M. 25 S. 26); 18. Ang. 1891 (M. 25 S. 26); Kosten der Voreinschätzungs- 
kommission Res. 15. Nov. 1891 (M. 25 S. 86). 
Die Wahl und Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter findet auf die 
Dauer von drei Jahren statt, nach deren Ablauf die sämmtlichen Mitglieder und 
Stelloertreter ausscheiden; dieselben können jedoch wieder ernannt oder gewählt werden. 
Wählbar sind nur Einwohner des Gemeinde= oder Gutsbezirks, welche preußische 
Staatsangehörige find, das 25. Lebensjahr vollendet haben, und sich im Besitze der 
bürgerlichen Ehreurechte befinden. 
Von einer bestimmten Höbe des Einkommens, insbesondere von dem Bezuge eines 
solchen von mehr als 900 Mark, ist die Wählbarkeit nicht abhängig. 
Bei der Aufforderung zur Vornahme der Wahl ist ausdrücklich darauf hinzu- 
weisen, daß die verschiedenen Arten des Einkommens (Kapitalvermögen, Grundbesitz, 
Handel und Gewerbe, Gewinn bringende Beschäftigung) unter den gewählten Mit- 
gliedern nach Maßgabe der in jedem Bezirke obwaltenden Einkommensverhälrnisfse 
thunlichst vertreten sein müssen. 
Die Gemeindeangehörigen sind verpflichtet, das Amt eines gewählten oder er- 
nannten Mitgliedes der Voreinschätzungskommission zu übernehmen. 
Zur Ablehnung oder zur Niederlegung vor Ablauf der Wahl-(Ernennungs)periode 
berechutgen folgende Entschuldigungsgründe: 
a) anhaltende Krankheit; 
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