580 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß hinter der Zahl
der gewählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Er-
nennung von Mitgliedern absehen.
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Be-
theiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung
und, falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den
Oberpräsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke
vereinigt werden.
Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Maßgabe der Landgemeinde-
Ordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahr-
nehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kommunalangelegenheiten
zu besonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, können dieselben
zu einem Voreinschätzungsbezirke verbunden werden.
Für jeden solchen Bezirk (Abs. 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungs-
kommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Ge-
meinde= oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvborsteher zu
übernehmen hat.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Voreinschätzungs-
kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältniß
der Einwohnerzahl mit der Maßgabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied
auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt.
Zu Anmerkung 2 auf S. 579.
b) Geschäfte, die eine häufige oder lange andauernde Abwesenheit vom Wohnorte
mit sich bringen;
c) das Alter von 60 Jahren;
d) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes;
e) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeindever-
tretung, oder, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindeversammlung eine gültige
Entschuldigung begründen.
Wer das Amt als Mitglied der Voreinschätzungskommission während der Dauer
von drei Jahren versehen hat, kann die Uebernahme desselben für die nächsten drei
Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorstehend bezeichneten Entschuldigungsgründe weigert,
das Amt als Mitglied oder Stellvertreter zu übernehmen oder drei Jahre hindurch
zu versehen, sowie derjenige, welcher sich den Pflichten der Mitgliedschaft thatsächlich
entzieht, kann durch Beschluß der Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht,
des Gemeindevorstandes für einen Zeitcaum von drei bis sechs Jahren der Ausübung
seines Rechts auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für
verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeinde-
angehörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß der Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeindevor-
standes findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt.
Wo ein Gemeindevorstand (Magistrat) aus einer Mehrheit von Mitgliedern be-
steht, liegt es dem leitenden Mitgliede (Bürgermeister) ob, für Wahrnehmung dieser
Geschäfte Sorge zu tragen. Der Bürgermeister ist befugt, den Vorsitz selbst zu über-
nehmen oder an seiner Stelle die ständige Führung des Vorsitzes einem anderen
Mitgliede des Gemeindevorstandes nach vorgängigem Benehmen mit dem Vorsitzenden
der Berufungskommission zu übertragen. #
Außerdem ist der Gemeindevorstand so befugt als verpflichtet, die Stellvertretung
des Vorsitzenden der Voreinschätzungskommission zu regeln, sei es daß der Erste Bürger-
meister selbst, sei es daß ein anderes Magistratsmitglied (Beigeordneter) den ständigen
Borsitz übernommen hat. Z
Sind aus der Gesammtkommission mehrere Unterkommissionen gebildet, so kann
für jede derselben ein besonderer Stellvertreter im Vorsitz, im Bedürfnißfalle auch
außerhalb der Mitglieder des Gemeindevorstandes und insbesondere aus den gewählten
oder ernannten Mitgliedern der Kommission selbst bestellt werden.
Andererseits ist es keineswegs nothwendig, daß die Stellvertreter der Kommission
als ständiges Mitglied angehören, Ausf. Anw. Art. 40.