Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 581 
Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stellvertreter oder die 
von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirkes als Mit- 
glieder in die Kommission ein. 
32. Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß §§. 21, 23 
von dem Gemeinde-(Guts-#vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen 
Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Ein- 
kommensbeträge bis zu 3000 Mark, sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden 
Steuersätze in die Nachweisungen ein ½. 
§. 332). Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen 
Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben 
Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen. 
§. 34. Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Landraths?) 
oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungs- 
kommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt), 
theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeindever- 
tretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Be- 
rücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von 
sechs Jahren gewählt werden. 
Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die 
einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Ein- 
kommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung in der Art bestimmt, 
daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte 
der gewählten Mitglieder nicht überschreitet. 
Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten 
Mitglieder und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte 
aus und wird durch neue Ernennungen beziehungsweise Wahlen ersetzt. Die 
das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt; die Aus- 
scheidenden können wieder ernannt beziehungsweise gewählt werden?). 
§. 35. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die 
Interessen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die 
Geschäftsführung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beauf- 
sichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, 
  
1) Vergl. die ausführlichen Vorschriften in Ausf. Anw. Art. 41—45. Die 
Einschätzung nach Normalsätzen bei landwirthschaftlich genutzten Grundstücken ist durch 
Res. 29. Aug. 1892 (M. 25 S. 54) 1V. V. aufgehoben. Wegen der Schätzung nach 
dem Aufwande vergl. zu Ausf. Anw. Art. 43 I. noch E. O. V. in St. 1I. 70 und 
Erk. O. V. G. 14. Juni 1895, Nr. V. A. 1184. 
2) Ausf. Anw. Art. 46 Abs. 1 und 2. 
3) In Stadtkreisen mangels eines besonderen Kommissars des ersten Bürger- 
meisters, Sten. Ber. A. H. S. 963, 976. 
4) Diese brauchen nicht Einwohner des Beranlagungsbezirkes zu sein, Sten. Ber. 
A. H. 970, 976. 
5) Wählbar sind nur Einwohner des Veranlagungsbezirkes. 
Nach Ablauf von drei Jahren kann das Amt niedergelegt werden. 
Wer das Amt als Mitglied einer Veranlagungskommission während der Dauer 
von sechs Jahren versehen hat, kann die Uebernahme desselben für die nächsten drei 
Jahre ablehnen. 
Wer sich ohne Entschuldigungsgründe weigert, das Amt als Mitglied oder 
Stellvertreter zu übernehmen oder das Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie 
derjenige, welcher sich den Pflichten der Mitgliedschaft trotz vorhergegangener Auf- 
forderung seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des 
Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes 
auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises für verlustig erklärt 
und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Kreisangehörigen zu den 
Kreisabgaben herangezogen werden. 
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Bezirksausschufse statt, Ausf. Anw. Art. 46.
	        
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