Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 581
Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stellvertreter oder die
von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirkes als Mit-
glieder in die Kommission ein.
32. Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß §§. 21, 23
von dem Gemeinde-(Guts-#vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen
Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Ein-
kommensbeträge bis zu 3000 Mark, sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden
Steuersätze in die Nachweisungen ein ½.
§. 332). Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen
Veranlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben
Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen.
§. 34. Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Landraths?)
oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungs-
kommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt),
theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeindever-
tretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Be-
rücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von
sechs Jahren gewählt werden.
Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die
einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Ein-
kommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung in der Art bestimmt,
daß die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte
der gewählten Mitglieder nicht überschreitet.
Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten
Mitglieder und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte
aus und wird durch neue Ernennungen beziehungsweise Wahlen ersetzt. Die
das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt; die Aus-
scheidenden können wieder ernannt beziehungsweise gewählt werden?).
§. 35. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die
Interessen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die
Geschäftsführung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beauf-
sichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich,
1) Vergl. die ausführlichen Vorschriften in Ausf. Anw. Art. 41—45. Die
Einschätzung nach Normalsätzen bei landwirthschaftlich genutzten Grundstücken ist durch
Res. 29. Aug. 1892 (M. 25 S. 54) 1V. V. aufgehoben. Wegen der Schätzung nach
dem Aufwande vergl. zu Ausf. Anw. Art. 43 I. noch E. O. V. in St. 1I. 70 und
Erk. O. V. G. 14. Juni 1895, Nr. V. A. 1184.
2) Ausf. Anw. Art. 46 Abs. 1 und 2.
3) In Stadtkreisen mangels eines besonderen Kommissars des ersten Bürger-
meisters, Sten. Ber. A. H. S. 963, 976.
4) Diese brauchen nicht Einwohner des Beranlagungsbezirkes zu sein, Sten. Ber.
A. H. 970, 976.
5) Wählbar sind nur Einwohner des Veranlagungsbezirkes.
Nach Ablauf von drei Jahren kann das Amt niedergelegt werden.
Wer das Amt als Mitglied einer Veranlagungskommission während der Dauer
von sechs Jahren versehen hat, kann die Uebernahme desselben für die nächsten drei
Jahre ablehnen.
Wer sich ohne Entschuldigungsgründe weigert, das Amt als Mitglied oder
Stellvertreter zu übernehmen oder das Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie
derjenige, welcher sich den Pflichten der Mitgliedschaft trotz vorhergegangener Auf-
forderung seitens des Kreisausschusses thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß des
Kreistages für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes
auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises für verlustig erklärt
und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Kreisangehörigen zu den
Kreisabgaben herangezogen werden.
Gegen den Beschluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Bezirksausschufse statt, Ausf. Anw. Art. 46.