Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 63 
(R. Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 1879 
* . Bl. S. 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, kann derselbe unter- 
3t werden, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverläsfigkeit des Ge- 
erbetreibenden in Bezug auf den Gewerbebetrieb darthun). 
and st die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Centralbehörde oder eine 
bet ere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbe- 
ricbes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr ver- 
ist ). 
die S. 54. Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf 
untersagte Benutzung einer gewerblichen Anlage (§. 51), auf die Unter- 
Ggung eines Gewerbebetriebes 6 und die Zurücknahme einer Approbation, 
förietmmigung oder Bestallung (88. 33 a, 53) maßgebend sind, gelten die Vor- 
riften der I§. 20 und 21. 
Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen?). 
ode. 8. 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes 
G der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde") dem 
ohmeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten") nächsten Umgebung desselben 
B.é, Begründung einer gewerblichen Niederlassung") und ohne vorgängige 
Kellung7) in eigener Persons) 
we ) Bergl. §. 4 d Bd. 31. Dez. 1883 und Zust. Ges. §. 119, 2, §. 120, 1; 
gen der Markscheider §. 190 Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705). 
)Eingefügt durch Ges. 6. Ang. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
An Wegen des Gewerbebetriebes im Umherziehen im Grenzgebiet vergl. oben 
181 zu §. 5. Wegen des gleichen Betriebes der Ehefrauen vergl. Res. 31. Juli 
Nr.“ (M. 17 S. 98); in Elsaß = Lothringen gelten neben der Vorschr. unter 
Ees 4 die auf die Theaterpolizei bezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen, §. 3 
2 . Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57. 
gewe##ewerbebetrieb im Umherziehen: Wandern von Ort zu Ort zur Ausübung der 
deg eblichen Thätigkeit, Erk. O. Trib. 13. Sept. 1866 (O. N. VII. 458). Die Art 
Den Augebois ist entscheidend. Vergl. Erk. R. G. 9. März 1885 (E. Crim. V. 267). 
der Begriff des „Hausirens“ kennt die Gew. O. nicht, auch werden die Borschriften 
gzew andessteuerges. durch die Gew. O. nicht berührt, letztere regelt vielmehr nur die 
erbepolizeiliche Seite des Gewerbebetriebes. 
29. D. Dir Regierungspräfident, in Berlin der Polizeipräfident, vergl. A. I. Anw. 
Dez. . 
wo ) Ein Bedürfniß zu einer solchen Gleichstellung wird regelmäßig da vorliegen, 
ein mehrere Gemeindebezirke im Gemenge liegen, oder wo die nächsten Umgebungen 
* ries zwar einem besonderen Gemeindebezirke angehören, jedoch in gewerblicher 
in thung im engsten Zusammenhange mit jenem stehen und mit ihm als ein Ganzes 
cäng auf den Verkehr thatsächlich sich darftellen, Mot. S. 41. 
Die Worte „ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung“ find dahin 
ehen, daß der Betreffende eine gewerbliche Niederlassung an dem Orte, wo 
ord Gewerbe im Angenblicke betreibt, nicht besitzt, Komm. Ber. S. 28. Das Er- 
erniß des Wandergewerbescheines ist also nur ausgeschlossen, wenn der Berreffende 
DOree, wo er Geschäfte machen will, eine gewerbliche Niederlaffung besttzt. 
r. Amm. zu §. 42. 
ellein me gewerbliche Niederlassung wird durch die Anmeldung des Gewerbes 
neffenm#ud durch die Zahlung der Gewerbesteuer vom stehenden Handel an dem be- 
beriedden Orte nicht begründet. Vielmehr können diejenigen, welche einen Gewerbe- 
den t. im Umhecziehen dadurch zu verdecken suchen, daß sie an auswärtigen Orten 
Piederhenden Handel anmelden, ohne die Absicht, daselbst wirklich eine gewerbliche 
16. Jüoffung zu begründen, unter Umständen zur Strafe gezogen werden, Res. 
ten k. 1875 (M. Bl. S. 283). Bergl. Erk. 11 Juli 1872 (O. R XIII. 414). 
auch d begründet der Inhaber eines Wanderlagers keine gewerbliche Niederlassung, 
z. z wenn er das Gewerbe längere Zeit in ein und demselben Gebände betreibt; 
Hein Schanspielunternehmer, der zufällig in derselben Stadt und demselben
	        
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