584 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
5. Rechtsmittel. a) Berufung.
§. 401). Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer-
pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechts-
mittel der Berufung an die Berufungskommissüon zu ?.
Die Berufung ist Seitens des Vorsitzenden der Veranlagungskommission
bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von
vier Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom Tage des
angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung
der Benachrichtigung (§F. 39) folgenden Tage ab läuft?).
§. 411). Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von
dem Finanzminister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskom-
mission gebildet, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils
von dem Provinzialausschusse aus den Einwohnern des Regierungsbezirks,
unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.
Die Mitglieder der für die Haupt= und Residenzstadt Berlin zu bildenden
Berufungskommission werden theils von dem Finanzminister ernannt, theils
von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung in gemeinschaftlicher
Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt.
Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk
von dem Finanzminister nach Maßgabe der Vorschrift im §. 34 Abs. 2 fest-
gesetzt). Die Bestimmungen im §. 34 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§. 42°). Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die
richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen
Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts
im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrund-
sätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veran-
lagungsgeschäfts zu sorgen.
§. 437). Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren
und die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden
und Berufungen.
Zu Anmerkung 8 auf S. 383.
stellungen nicht verpflichtet, falls nicht in Stadtgemeinden der Bürgermeister oder
ein anderer städtischer Beamter Vorsitzender der Veranlagungskommission ist, Res.
15. Juni 1892 (M. 26 S. 329.
1) Ausf. Anw. Art. 62.
*) Die Berufung ist unaufgefordert mit Beweismitteln zu belegen, E. O. V. in
St. I. 4; sie ist auch bei zu niedriger oder steuerfreier Veranlagung zulässig,
Res. 27. Mai 1892 (A. 25 S. 72) und E. O. V. in St. II. 70. Berfahren Res.
28. Mai 1892 (M. 25 S. 10).
2:) Anbringung bei der unzuständigen Bebörde hemmt den Fristenlauf, E. O.
V. in St. I. 77. Vergl. Ausf. Anw. Art. 62, 63, wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand Art. 67 A.
4) Ausf. Anw. Art. 64, 68—71.
5) Geschehen durch Res. 21. Sept. 1891 (M. 25 S. 28); Ersatzwahlen Res.
B. Jan. 1893 (M. 26 S. 9).
6) Ausf. Anw. Art. 65, 66, 1, 67 Abs. 3. Ueber das dienstliche Verhältniß des
Vorsitzenden zum Stellvertreter vergl. Res. 16. Juli 1892 (M. 25 S. 32), zu nach-
geordneten Behörden und Beamten Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12)
oben S. 539.
7) Ausf. Anw. Art. 66, 67. Z v
Mängel des Veranlagungsverfahrens hinsichtlich der Beanstandung sind im Be-
rufungsverfahren anszugleichen, E. O. V. in St. I. 32; die Beranlagungskommission
und ihr Borstitzender können nur im Auftrage der Berufungskommission oder ihres
Vorsitzenden thätig werden, was dem Veranlagten gegenüber zum Ausdrucke kommen
muß, III. 200, 203.
Bezüglich der Verpflichtung der Berufungskommission zur genauen Prüfung