Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 585
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommens-
verhältnisse der Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den
zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zu-
stehenden Hilfsmitteln (§. 35 Abs. 4, 5 und 6, §. 38) Gebrauch zu machen.
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche
Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw.
Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.
Die Berkfungskommisston hat die Personenstands= und Einkommensnach-
weisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei
der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.
b) Beschwerde.
S., 44 Gegen die Entscheidung 1) der Berufungskommission steht sowohl
den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb
der im §S. 40 bestimmten Frist:), Seitens des Vorsitzenden der Berufungs-
kommission bei dem Oberverwaltungsgericht, Seitens der Steuerpflichtigen bei
dem Vorsitzenden der Berufungskommission anzubringen und kann nur darauf
gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver-
ordnungen beruhe; " »
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide?).
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Zu Anmerkung 7 auf S. 584.
und Würdigung der Berufung und bezüglich ihres Verfahrens dabei vergl. E. O. V.
in St. I. 10. 29, 70, 119, 135, 359. Reformatio in pejus ist ausgeschlossen, II.
70, vergl. I. 182, II. 387, III. 80, IV. 373. Die Berufungsentscheidung ist aus-
reichend zu begründen, vergl. Res. 28. Nov. 1892 (M. 25 S. 73) und E. O. V.
in St. I. 3, 40, 75, 125, 129, 157, 235, II. 367, III. 197, 198, 202.
Beweisführung durch den Steuerpflichtigen I. 193, II. 367, 402, III. 22, 268.
Beweismittel I. 24, 27 (eidliche oder eidesstattliche Versicherungen sind ausge-
schlossen), II. 196, 434; III. 283 (Beweis durch Sachverständige; Anwendung von
Zwangsmitteln gegen Zeugen und Sachpverständige ist unzulässig; event. ist das zu-
ständige Gericht zu ersuchen, Res. 31. Aug. 1893, F. M. II. 11311, vergl. Res.
27. Juli und 10. Nov. 1894, M. 30 S. 9fff.); I. 193 (Zinsquittungen als Beweis
für Schulden). Wegen des Beweises durch Geschäftsbücher vergl. Res. 28. Sept. und
31. Okt. 1892, 10. Juni 1893, 27. Febr und 24. Aug. 1894 (M. 25 S. 52, 29
S. 10, 30 S. 6, 7); Bücher der Handwerker und kleinen Gewerbetreibenden als nicht
ungeeignete Beweismittel. Erk. O. V. G. 13. Juni 1895, Nr. VI. A. 74; 18. April
1895, Nr. VI. A. 132; Gutswirthschaftsbücher desgl. II. 69; Beweisfälligkeit in Folge
Weigerung der Borlegung tritt nur ein, wenn letztere einer von der Berufungs-
kommission selbst oder in ihrem Auftrage erlassenen, mit der erforderlichen Verwarnung
versehenen, den Akten beigefügten Verfügung stattgefanden hat, E. O. V. in St. J.
94, II. 349, III. 194. Der Auftrag zur Erhebung des Buchbeweises kann nur
einem Mitgliede der Berufungskommission oder einem bei der Steuerveranlagung be-
theiligten Beamten, einer anderen Person nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen
ertheilt werden, I. 171, II. 349.
Nur die Vorlegung der Bücher — allerdings auch außerhalb des Hauses des
Steuerpflichtigen —, nicht die Einsendung, kann verlangt werden, I. 191, II. 291;
zum Buchbeweise ist der Steuerpflichtige behufs Erörterung und Aufnahme eines Pro-
tokolles zuzuziehen, III. 83.
Vergl. auch I. 25, 94, II. 1, 422, 434, 46. "
1) Gegen das Veranlagungsergebniß, nicht gegen die Gründe, E. O. B. in St.
II. 136, 353, auch nicht über den Kostenpunkt allein, III. 204.
2) Vergl. Anm. 3 zu §F. 40 S. 584.
3) Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel ist unwirksam, I. 129, 188,
II. 359.