Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 585 
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und 
deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens= und Einkommens- 
verhältnisse der Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den 
zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zu- 
stehenden Hilfsmitteln (§. 35 Abs. 4, 5 und 6, §. 38) Gebrauch zu machen. 
Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche 
Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw. 
Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern. 
Die Berkfungskommisston hat die Personenstands= und Einkommensnach- 
weisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei 
der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten. 
b) Beschwerde. 
S., 44 Gegen die Entscheidung 1) der Berufungskommission steht sowohl 
den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die 
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb 
der im §S. 40 bestimmten Frist:), Seitens des Vorsitzenden der Berufungs- 
kommission bei dem Oberverwaltungsgericht, Seitens der Steuerpflichtigen bei 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission anzubringen und kann nur darauf 
gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Ver- 
ordnungen beruhe; " » 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide?). 
— — — 
Zu Anmerkung 7 auf S. 584. 
und Würdigung der Berufung und bezüglich ihres Verfahrens dabei vergl. E. O. V. 
in St. I. 10. 29, 70, 119, 135, 359. Reformatio in pejus ist ausgeschlossen, II. 
70, vergl. I. 182, II. 387, III. 80, IV. 373. Die Berufungsentscheidung ist aus- 
reichend zu begründen, vergl. Res. 28. Nov. 1892 (M. 25 S. 73) und E. O. V. 
in St. I. 3, 40, 75, 125, 129, 157, 235, II. 367, III. 197, 198, 202. 
Beweisführung durch den Steuerpflichtigen I. 193, II. 367, 402, III. 22, 268. 
Beweismittel I. 24, 27 (eidliche oder eidesstattliche Versicherungen sind ausge- 
schlossen), II. 196, 434; III. 283 (Beweis durch Sachverständige; Anwendung von 
Zwangsmitteln gegen Zeugen und Sachpverständige ist unzulässig; event. ist das zu- 
ständige Gericht zu ersuchen, Res. 31. Aug. 1893, F. M. II. 11311, vergl. Res. 
27. Juli und 10. Nov. 1894, M. 30 S. 9fff.); I. 193 (Zinsquittungen als Beweis 
für Schulden). Wegen des Beweises durch Geschäftsbücher vergl. Res. 28. Sept. und 
31. Okt. 1892, 10. Juni 1893, 27. Febr und 24. Aug. 1894 (M. 25 S. 52, 29 
S. 10, 30 S. 6, 7); Bücher der Handwerker und kleinen Gewerbetreibenden als nicht 
ungeeignete Beweismittel. Erk. O. V. G. 13. Juni 1895, Nr. VI. A. 74; 18. April 
1895, Nr. VI. A. 132; Gutswirthschaftsbücher desgl. II. 69; Beweisfälligkeit in Folge 
Weigerung der Borlegung tritt nur ein, wenn letztere einer von der Berufungs- 
kommission selbst oder in ihrem Auftrage erlassenen, mit der erforderlichen Verwarnung 
versehenen, den Akten beigefügten Verfügung stattgefanden hat, E. O. V. in St. J. 
94, II. 349, III. 194. Der Auftrag zur Erhebung des Buchbeweises kann nur 
einem Mitgliede der Berufungskommission oder einem bei der Steuerveranlagung be- 
theiligten Beamten, einer anderen Person nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen 
ertheilt werden, I. 171, II. 349. 
Nur die Vorlegung der Bücher — allerdings auch außerhalb des Hauses des 
Steuerpflichtigen —, nicht die Einsendung, kann verlangt werden, I. 191, II. 291; 
zum Buchbeweise ist der Steuerpflichtige behufs Erörterung und Aufnahme eines Pro- 
tokolles zuzuziehen, III. 83. 
Vergl. auch I. 25, 94, II. 1, 422, 434, 46. " 
1) Gegen das Veranlagungsergebniß, nicht gegen die Gründe, E. O. B. in St. 
II. 136, 353, auch nicht über den Kostenpunkt allein, III. 204. 
2) Vergl. Anm. 3 zu §F. 40 S. 584. 
3) Anführung neuer Thatsachen oder Beweismittel ist unwirksam, I. 129, 188, 
II. 359.
	        
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