586 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung
oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten
Mängel des Verfahrens gefunden werden. *-*
§. 451). Der Vorsitzende der Berufungskommission überreicht die bei ihm
eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, so-
weit er solche für erforderlich erachtet, dem Oberverwaltungsgericht. Die Be-
schwerde des Vorsitzenden der Berufungskommission wird dem Steuerpflichtigen
zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu
vier Wochen zu bemessenden Frist zugefertiggt. » ·
§. 46. Das Oberverwaltungsgericht erläßt seine Entscheidungen in nicht
öffentlicher Sitzung, der Regel nach ohne vorherige mündliche Anhörung des
Steuerpflichtigen. !½*. · ·
Es kann jedoch dem Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag
Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde
ewähren.
g Bei seiner Entscheidung ist es an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche
zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
8. 47. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für begründet,
so kann es die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungs-
kommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren
Falle sind die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.
§. 48. Ueber Beschwerden, welche das Verfahren des Vorsitzenden der
Berufungskommission aus Anlaß der nach 8. 44 eingereichten Beschwerden be—
treffen, beschließt das Oberverwaltungsgericht.
§. 49. Im Uebrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke der Ent-
scheidung über die Beschwerden (§. 44) die über das Verwaltungsstreitverfahren
auf Klagen vor dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Be-
stimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), des Gesetzes, betreffend die
Verfassung der Verwaltungsgerichte 2c. vom 3. Juli 1875 und vom 2. August
1880 (G. S. S. 328)2) und des Gesetzes zur Abänderung des §. 28 des letzteren
vom 27. Mai 1888 (G. S. S. 226) mit der Maßgabe finngemäße Anwendung,
daß die Erhebung eines Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Ent-
scheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgt ist, und daß ein An-
spruch auf Ersatz der Anwaltsgebühren nicht stattfindet )0.
6. Geschäfts-Ordnung der Kommissionen.
§. 50. Für sämmtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-,
Veranlagungs= und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise
wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen, bezw. zu wählen "). Die
Bestimmungen im §. 34 Abs. 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende
Anwendung.
Wegen der Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses
Gesetzes stattfindenden Ernennungen und ahlen finden die Bestimmungen der
§. 8, 253) der Kreis-Ordnung vom 13. Dezember 1872 (G. S. S. 661) sinn-
gemäße Anwendung. *
Als Mitglieder der Kommission sind, abgesehen von den durch die bezüg-
lichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche
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1) Ausf. Anw. Art. 66, 4.
:) Dieses Gesetz ist zur Erleichterung des Beschwerdeverfahrens in Staatsstener-
sachen abgeändert durch Ges. 26. März 1893 (G. S. S. 60). Darnach kann der
Steuersenat auf Beschluß des Staatsministeriums in Kammern eingetheilt werden, die
in der Besetzung von mindestens 3 Mitgliedern beschließen, Art. 1 und 2 dafs.
:) Wegen Verrechnung und Erziehung der vom O. B. G. festgesetzten Kosten
vergl. Res. 28. Sept. 1892 (M. 25 S. 91).
4) Res. 19. Juni 1891 (M. 25 S. 24) Nr. 7. Ausf. Anw. Art. 40 I. 4, 46, 1,
64, Abs. 4, 68.
5) Vergl. §. 65 L. G. O. 3. Juli 1891.