Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 587
Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
§. 51. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammen-
zuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von
ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse
auszuführen 1). ·
Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kommissionen obliegenden
Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden?).
Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. «
So lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmit-
gliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und absteigender
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt
wird, hat dasselbe abzutreten 3).
Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden,
so hat derselbe die Führung des Vorsitzes Einem der Kommissionsmitglieder
zu übertragen.
Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen sind von
dem Vorsitzenden zu vollziehen!?).
§. 525). Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittelst
Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhand-
lungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren
und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Ver-
hältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem von der Regierung zu ernennenden
Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte
vereidigt sind.
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheim-
haltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangen-
den Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides
verpflichtet. Die Steunererklärungen sind unter Verschluß aufzubewahren und
dürfen, ebenso wie die Kommissionsverhandlungen über dieselben nur zur
KrnntniP durch ihren Amtseid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten ge-
angen.
§. 536). Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden
Kustellungen an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter
escheinigung der Behändigung auszuführen?). Die Post kann um die Be-
wirkung der Zustellung ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung
für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.
Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann
die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes
an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle
erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei
Wochen verstrichen sind. Auf die Giltigkeit der Zustellung # es keinen Ein-
fluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.
Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittelst ein-
— —. — — — —
1) Stellvertreter fsind in der Regel nur bei dauernden Behinderungen einzuberufen,
Res. 9. Nov. 1892 (M. 25 S. 32). Bergl. auch Res. 14. Juni 1893 (M. 29 S. 11).
2) Ausf. Anw. Art. 69.
3) Auch soll Niemand in Sachen mitwirken, in denen er bereits als Mitglied
der Veranlagungskommission entschieden hat, Res. 23. Juli 1892 (M. 25 S. 30).
4) Ausf. Anw. Art. 69, 70.
s) Ausf. Anw. Art. 70, 4, 5.
s) Ausf. Anw. Art. 71.
7) Zustellungsbescheinigungen, die den Ort der Zustellung nicht enthalten, sind
nicht beweiskräftig, E. O. V. in St. III. 95; ein Hausverwalter als solcher ist keine
für die Hausbewohner empfangsberechtigte Person, I. 209.