Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

588 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
geschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post 
für vollzogen. 
§. 54). Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger 
Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kom- 
mission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die 
betreffende Veranlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem 
Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts 
hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen. 
IV. Oberaussicht. 
§. 552). Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt 
dem Finanzminister, welcher zugleich Beschwerden gegen das Verfahren der 
Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der 
Rechtsmittel (§. 44) zu entscheiden hat. 
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb 
des Steuerjahres. 
§. 56. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungs- 
jahr (Steuerjahr). 
§. 57„). Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden 
Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. 
Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben") 
entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und 
zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft 
folgenden Vierteljahres ab verpflichtet. 
§. 583). Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres“) 
in Folge des Wegfalles einer Einuahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher 
Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten 
Theil') vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur 
Einkommensteuer herangezogen wird (§F. 57)8), so kann vom Beginne des auf 
den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem ver- 
  
1) Ausf. Anw. Art. 70, 3. 
2) Ausf. Anw. Art. 67. 
3) Ausf. Anw. Art. 72. 
4) Im civilrechtlichen Sinune zu verstehen; also nur die Gesammtrechtsnachfolger, 
nicht die Vermächtnißnehmer, E. O. B. in St. III. 125; ingleichen findet §. 57 
keine Anwendung bei Wegfall von Altentheilen, III. 129 und Res. 23. Juli 1894 
(M. 30 S. 43). » · ,» 
Die Veranlagung ist eine zusätzliche; eine nochmalige Untersuchung der ersten 
Veranlagung ist daher im Nachveranlagungsverfahren ausgeschlossen, E. O. V. in 
St. III. 133; die Einkommensvermehrung ist auf den Zeitraum eines vollen Jahres 
zu berechnen, II. 363. 
5) Ausf. Anw. Art. 73 A. und Res. 31. Okt. 1594 (M. 30 S. 40), betr. 
Stundungsbefugniß des Vorsitzenden der Veranlagungskommission bei Ermäßigungs- 
anträgen; Res. 18. Juli 1892 (M. 25 S. 79) und 14. Nov. 1894 (M. 30 S. 44), 
betr. Antragstellung bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuer- 
pflichtigen. . .. 
6) Auch eine zum 1. April eintretende Pensionirung ist ein Ermäßigungsgrund, 
Res. 31. Okt. 1892 (M. 25 S. 75). Vergl. Res. 27. Okt. 1892 (das. S. 74). Ge- 
haltsabzüge sind kein Verlust einer Einnahmequelle, Res. 2. Jan. 1893 (M. 26 
S 26), desgl. nicht zeitweilige Ertraglosigkeit von Aktien, Res. 19. Nov. 1892 
(M. 26 S. 20). · « 
7) Vergl. Res. 10. Dez. 1894 (M. 30 S. 40). Die Verminderungsquote ist 
nach dem wirklichen, nicht nothwendig also dem veranlagten Einkommen zu berechnen, 
Res. 23. Febr. 1893 (M. 26 S. 24). Z 
") Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Fälle der nach §§. 57 und 59 
erfolgenden Nach-, bezw. Zugangsbesteuerung, Res. 12. Nov. 1892 (M. 26 S. 26).
	        
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