590 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
3— die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist,
erlöschen.
Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein-
tritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
§. 60. Ueber die Steuerermäßigung (§. 58) hat die Regierung auf den
bei den Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu be-
finden ). Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer
Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzuleitende Beschwerde
an den Finanzminister offen. Z «
JudenFällender§§.57und59tnfftderVorsttzgndederVeranlagungss
kommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und
den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangsstellung. »
Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu
bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die
Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung
im Abs. 1 gestattet. Z
Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuererhöhungen erfolgt
halbjährlich. **½
Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von
Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet.
§. 61. Steuerpflichtige:), welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohn-
sitz verändern, haben sich bei dem Gemeinde-(Guts-vorstande des Abzugsortes
ab= und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge,
anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen-
steuer auszuweisen.
Insofern die polizeiliche Ab= und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde-
(Guts-vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, vertritt
die Ab= beziehungsweise Anmeldung bei der letzteren die Ab= beziehungsweise
Anmeldung bei dem Gemeinde-(Guts-pvorstande.
Den Gemeinde-(Guts-' vorständen liegt nach den vom Finanzminister
Kerüben n treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangs-
en ob).
VI. Steuererhebung.
§. 62“). Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahrs an die von der
Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangsstelle) abzuführen.
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere
Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen.
ren. Die Zahlung") der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung
von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer
Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.
§. 647). Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen
niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuer-
pflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Bei-
treibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
1) Zur Entscheidung zuständig ist diejenige Regierung, in deren Bezirke der
Steuerpflichtige zur Zeit der Einreichung des Ermäßigungsantrages seinen Wohnsitz,
ev. Aufenthalt hatte, Res. 21. Sept. 1892 (M. 25 S. 17).
2) Vergl. Ausf. Anw. Art. 37 Ia.
3) Ausf. Anw. Art. 75, 77, 79, 80.
4) Ausf. Anw. Art. 82. Z
5) Seit dem 1. April 1895 liegt den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken
die Elementarerhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern und Renten und ihre
Abführung an die Staatskasse ohne Vergütung ob, §. 16 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 5) und
Res. 14. Dez. 1894 (M. 30 S. 61).
"8) Stundung Ausf. Anw. Art. 82, .
7) Ausf. Anw. Art. 82, 6, 7.