Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

590 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
3— die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, 
erlöschen. 
Die Zu= und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Ein- 
tritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
§. 60. Ueber die Steuerermäßigung (§. 58) hat die Regierung auf den 
bei den Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu be- 
finden ). Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer 
Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzuleitende Beschwerde 
an den Finanzminister offen. Z « 
JudenFällender§§.57und59tnfftderVorsttzgndederVeranlagungss 
kommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und 
den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangsstellung. » 
Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu 
bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die 
Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmung 
im Abs. 1 gestattet. Z 
Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuererhöhungen erfolgt 
halbjährlich. **½ 
Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des §. 25 zur Abgabe von 
Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet. 
§. 61. Steuerpflichtige:), welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohn- 
sitz verändern, haben sich bei dem Gemeinde-(Guts-vorstande des Abzugsortes 
ab= und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzuge, 
anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen- 
steuer auszuweisen. 
Insofern die polizeiliche Ab= und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde- 
(Guts-vorstande, sondern bei einer anderen Behörde stattzufinden hat, vertritt 
die Ab= beziehungsweise Anmeldung bei der letzteren die Ab= beziehungsweise 
Anmeldung bei dem Gemeinde-(Guts-pvorstande. 
Den Gemeinde-(Guts-' vorständen liegt nach den vom Finanzminister 
Kerüben n treffenden Anordnungen die Führung der Zu= und Abgangs- 
en ob). 
VI. Steuererhebung. 
§. 62“). Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der 
ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahrs an die von der 
Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangsstelle) abzuführen. 
Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere 
Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen. 
ren. Die Zahlung") der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung 
von Rechtsmitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer 
Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. 
§. 647). Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen 
niedergeschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuer- 
pflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Bei- 
treibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde. 
  
1) Zur Entscheidung zuständig ist diejenige Regierung, in deren Bezirke der 
Steuerpflichtige zur Zeit der Einreichung des Ermäßigungsantrages seinen Wohnsitz, 
ev. Aufenthalt hatte, Res. 21. Sept. 1892 (M. 25 S. 17). 
2) Vergl. Ausf. Anw. Art. 37 Ia. 
3) Ausf. Anw. Art. 75, 77, 79, 80. 
4) Ausf. Anw. Art. 82. Z 
5) Seit dem 1. April 1895 liegt den Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken 
die Elementarerhebung der sämmtlichen direkten Staatssteuern und Renten und ihre 
Abführung an die Staatskasse ohne Vergütung ob, §. 16 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern, Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. S. 5) und 
Res. 14. Dez. 1894 (M. 30 S. 61). 
"8) Stundung Ausf. Anw. Art. 82, . 
7) Ausf. Anw. Art. 82, 6, 7.
	        
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