Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 591
§. 65. Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben:
1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche
mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind,
für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden 1);
2. von dem Diensteinkommen der Reichs= und Staatsbeamten und Offiziere
während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen
Dienst bestimmten Schiffs oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und
zwar vom ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt,
in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf
des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt ½.
VII. Strafbestimmungen.
§. 66. Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung
der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung
eines Rechtsmittels
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige
*““3 macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu
ren,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 4= bis
10 fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem 4—10 fachen Betrage
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte mindestens aber
mit einer Geldstrafe von 100 Mark, bestraft?).
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20—100 Mark, wenn
aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige
Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich,
aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder
ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt und die vor-
enthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.
§. 678). Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un-
abhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren
und geht auf die Erben"), jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von
5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils über. Die Verjährungsfrist
beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen
wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent-
scheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.
§. 68. Wer die in Gemäßheit des §. 22 von ihm erforderte Auskunft
verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist
gar abt oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 Mark
estra
Wer der im 8. 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft.
1) Ausf. Anw. Art. 78 II. 11, 79, 3.
:) Ueber Voraussetzungen und Bemessung der Strafe vergl. Ausf. Anw. Art. 84, 5,7;
über die Handhabung der Strafbestimmungen Res. 26. Dez. 1893 (M. 29 S. 25).
Die Stafe verjährt in 5 Jahren, Art. 5 Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250),
Art. XI. Vd. 25. Juni 1867 (G. S. S. 927) und §. 2 Einf. Ges. zum R. Str.
G. B. 31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195).
2) Ausf. Anw. Art. 84, 9.
!) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E.
O. V. in St. III. 127.