Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

598 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
in Preußen unterworfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der 
Steuerverwaltung einen in Preußen wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher 
für die Erfüllung aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflich- 
tungen solidarisch haftet:). 
Befreiungen. 
§. 3. Von der Gewerbesteuer sind befreit: 
1. das deutsche Reich sund der Preußische Staat]); 
2. [die Reichsbank]?); 4 ** " 
f * die landschaftlichen Kreditverbände, sowie die öffentlichen Versicherungs- 
anstalten"): 
4. die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen gewerb- 
lichen Unternehmungen: Z 
a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld= und Kreditanstalten, als 
Sparkassen, Landeskreditkassen, Landeskultur-Rentenbanken, Bezirks= und 
Provinzial-Hilfs= und Darlehnskassen u. s. w.; 
b) der Kanalisations- und Wasserwerke, letzterer jedoch nur, soweit sich der 
Betrieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt3); 
J) der Schlachthäuser und Viehhöfe; 
d) der Markthallen; 
e) der Volksbäder#); 
f) der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken. 
1) Vergl. Bek. 1. Juli 1892 (R. u. St. Anz. Nr. 153) Nr. 2. 
2) Letzterer nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 
14. Juli 1893. Ausgenommen sind die Staatseisenbahnen, hinsichtlich deren es bei 
den bestehenden Bestimmungen verbleibt. Kleinbahnen sind gewerbesteuerpflichtig, Ges. 
28. Juli 1892 (G. S. S. 225) §. 40. Bezüglich des Reiches besteht eine gleiche 
Bestimmung, die durch Reichsgesetz ausgesprochen werden müßte, nicht. 
Die Veranlagung soll in Berlin erfolgen nach Maßgabe der Bek. 22. Dez. 1894 
(M. 30 Nr. 42). 
3) Nach dem 1. April 1895 nicht mehr, §. 28, 6 Komm. Abg. Ges. 14. Juli 1893. 
6) Nicht aber die Privatverficherungsgesellschaften, soweit nicht nach ihren besonderen 
Einrichtungen die Annahme eines Genserkebetriebes überhaupt ausgeschlossen ist. Ins- 
besondere ist bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Privatversicherungsgesellschaften 
ein Gewerbebetrieb nicht vorhanden, wenn die Beträge der Mitglieder (Prämien) 
lediglich zur Erfüllung der aus den Versicherungen entstandenen Verpflichtungen und 
zur Deckung der Geschäftsunkosten verwendet, die etwa überschießenden Beträge den 
Mitgliedern zurückerstattet oder angerechnet und daneben Erwerbszwecke (z. B. durch 
Bankiergeschäfte mit den verfügbaren Fonds) nicht verfolgt werden, Ausf. Anw. Art. 4. 
Vergl. Erk. K. G. 9. April 1891 (G. A. XXXIX. 61), E. O. V. in St. III. 358; 
Versicherungsagenten sind in der Regel selbständige Gewerbetreibende, sofern sie nicht 
als Beamte der Verficherungsgesellschaft erscheinen, was bei Generalagenten zu ver- 
muthen ist. Voraussetzung für die Annahme der Beamteneigenschaft ist keineswegs 
die Ermächtigung zum selbständigen Abschlusse von Rechtsgeschäften im Namen und 
für Rechnung der Gesellschaft, E. O. V. in St. III. 239, IV. 342. 
5) Soweit jedoch die unternehmende Gemeinde in fremden Bezirken ein Wasser- 
werk gewerbsmäßig betreibt, ist sie in diesem Umfange der Steuerpflicht unter- 
worfen. In Fällen dieser Art ist nach den obwaltenden besonderen Umständen zu 
prüfen, ob der Betrieb eines Wasserwerkes in den fremden Bezirken sich überhaupt 
als ein Gewerbebetrieb darstellt. Diese Frage wird insbesondere dann zu verneinen 
sein, wenn bei der Anlegung des Wasserwerkes von einer durch die Wasserleitung 
berührten Gemeinde die Abgabe von Wasser an die Eingesessenen gegen eine, die 
Selbstkosten nicht übersteigende Vergütung zur Bedingung gemacht ist oder aus sonftigen 
Gründen die Abgabe des Wassers als eine Last der unternehmenden Gemeinde erscheint, 
Ausf. Anw. Art. 5, 3. Vergl. Res. 3. Okt. 1893 (M. 29 Nr. 23). 
5) Als Volksbäder sind solche Badeanstalten zu erachten, welche dauernd und 
ha uptsächlich dazu bestimmt und eingerichtet sind, den unbemittelten Volksklassen 
unentgeltlich oder gegen billige Vergütung Bäder zu gewähren. Einer diesen 
Voraussetzungen entsprechenden Badeanstalt wird die Eigenschaft eines Volksbades 
nicht benommen, wenn in derselben zugleich Einrichtungen getroffen sind, um einzelnen 
Personen gegen höhere Vergütung Bäder verabreichen zu können, Ausf. Anw. Art. 5, 6. 
 
	        
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