Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

602 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
auch eine Vertheilung des aus dem Gewinne angesammelten Vermögens unter 
die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen). 
Zu Anmerkung 5 auf S. 601. 
stellungen jeglicher Art, begründet für den Unternehmer die Steuerpflicht“). (Zei- 
tungsredakteure sind mangels Selbständigkeit keine Gewerbetreibende.) 
Auf Veranstaltungen zu wohlthätigen oder gemeinnützigen Zwecken finden die 
Vorschriften im Art. 7 Ausf. Anw. Anwendung. 
Ic) Die Steuerfreiheit der Lehrer erstreckt sich auf jede Art der unterrichtenden 
und erziehenden Thätigkeit in Wissenschaften, Künsten und Fertigkeiten, wenn diese 
Thätigkeit auch nicht als die Ausübung eines Amtes erscheint (selbständige Sprach-, 
Musik-, Tanz-, Fecht-, Turn-, Schwimmlehrer u. s. w.) 
Durch die mit der Ausübung einer solchen Thätigkeit verbundene Unterbringung 
oder Beköstigung von Schülern?“) wird die Steuerfreiheit der Lehrer nicht aufgehoben. 
Die Steuerfreiheit der approbirten (Wund-, Augen-, Zahn-, Thierärzte, Ge- 
burtshelfer, steuerfrei sind auch Hebammen) Aerzte umfaßt auch die Verabreichung von 
Heilmitteln und Arzneien in dem ihnen gestatteten Umfange. Wenn aber solche 
Aerzte Heilmittel oder andere Gegenstände gewerbsmäßig verkaufen, z. B. wenn Zahn- 
ärzte Zähne, Zahntincturen, Bürsten u. dergl. an Andere als ihre Patienten vertreiben, 
so unterliegt dieser Erwerbszweig der Steuerpflicht. 
Inwieweit die Unterhaltung von Heilanstalten (Privat-Kranken= und rren- 
anstalten, Sanatorien u. dergl.), auch wenn sie mit der Ausübung des ärztlichen 
Berufes verbunden ist, als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb anzusehen, ist nach den 
thatsächlichen Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen“). 
Die Ausübung der Heilkunde gegen Entgelt durch andere Personen, als approbirte 
Aerzte ist steuerpflichtig. Insbesondere unterliegen Naturärzte, Zahntechniker, Heil- 
zhülfen 0 s. w. der Steuerpflicht, Ausf. Anw. Art. 10. (Vergl. E. O. V. in St. 
430. 
1) Eine Ausdehnung des Verkehrs über den Kreis der Mitglieder hinaus ist nicht 
schon dann anzunehmen, wenn der Verein u. s. w. mit Nichtmitgliedern überhaupt in 
Geschäftsverkehr tritt, sondern erst dann, wenn der Verein u. s. w. Nichimitgliedern 
an denjenigen Zwecken Theil nehmen läßt, zu deren Erreichung er gebildet 
worden ist. (Vergl. E. O. V. XIV. 160.) 
Nach Maßgabe des Vorstehenden muß die Beschränkung des Verkehrs auf die 
Mitglieder nicht nur in den Satzungen (Statuten) des Vereins u. s. w. angeordnet 
sein, sondern auch thatsächlich ausgeübt werden. 
Ebenso muß die Gewinnvertheilung nicht nur durch die Satzungen, sondern 
auch thatsächlich ausgeschlossen bleiben. Als Gewinnvertheilung gilt sowohl die baare 
Auszahlung, als auch die Gutschreibung der Gewinne (§F. 19 des Ges., betr. die Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 1. Mai 1889, R. G. Bl. S. 55), Ausf. 
Anw. Art. 11, 1. 
Aktiengesellschaften und Vereine, die lediglich die billigen Wohnungen für ihre 
Mitglieder bezwecken, betreiben kein steuerpflichtiges Gewerbe, E. O. V. in St. IV. 
362; desgl. der Regel nach die unter amtlicher Leitung stehenden Spar= und Vor- 
schußvereine der Angehörigen der Reichs-, Post= und Telegraphenverwaltung, 1V. 370. 
  
  
*) Vergl. E. O. B. in St. III. 290; der für eigene Rechnung Konzerte ver- 
anstaltende Dirigent einer Musikkapelle ist gewerbesteuerpflichtig, III. 279. Die Ver- 
wendung untergeordneter Hülfskräfte in handwerksmäßiger Thätigkeit macht an sich 
die Ausübung der Kunst nicht zum Gewerbebetriebe. Einzelne Betriebe, wie die 
Glasmalerei und die Thätigkeit eines Architekten, können sich sowohl als steuerfreie 
Ausübung der Kunst, wie als steuerpflichtiges Gewerbe darstellen, IV. 257, 260. 
Der Verlag und Vertrieb einer einzelnen, selbst verfaßten, als Schriftwerk im Sinne 
des §. 1 Ges. 11. Juni 1870 anzusehenden Druckschrift stellt keinen Gewerbebetrieb 
dar, IV. 327. Vergl. III. 261. *“ 
**) Bei Pensionaten ist Voraussetzung der Steuerfreiheit, daß Erziehung und 
Beaussichtigung den Hauptzweck bilden, Res. 18. März 1887 (M. 21 S. 61). 
***) Der Regel nach stellen sie einen Gewerbebetrieb dar. Wird die Anstalt von 
einem Arzte geleitet und unterhalten, so ist der von ihm durch Ausübung des ärzt- 
* . innerhalb des Anstaltsbetriebes erzielte Ertrag steuerfrei, E. O. V. in 
t.
	        
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