Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen. 55
sanstige Lustbarkeiten 1), ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
der Wissenschaft dabei obwaltet ), darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheins 2), soweit nicht für die in Ziff. 2 bezeichneten
älle in Gemäßheit des 8. 448 eine Legitimationskarte genügt.
Va In dem Falle der Ziff. 4 ist auch") für den Marktverkehr (8. 64) ein
ndergewerbeschein erforderlich.
j S. 55 a#). An Sonn- und Festtagen (§. 105 Abs. 2) ist der Gewerbebetrieb
#n Umherziehen, soweit er unter §. 55 Abs. 1 Ziff. 1—3 fällt, sowie der
o erbebetrieb der in S. 42b bezeichneten Personen), verboten.
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen
Ferden). Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Voraussetzungen und
zu ziugungen. unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen
erlassen.
Lo Zu Anmerkung s auf S. 54. Z
Gu gegen ein von dem Inhaber zu zahlendes Honorar — oder Theilnahme an dem
age des etwaigen Eintrinsgeldes und ohne Sammlung von Gaben bei den Gästen
mufikalische Vorstellungen zu geben.
w Die Befugniß zur Darbietung von Mufikaufführungen als stehendes Ge-
aberde ist von einer gewerbepolizeilichen Erlaubniß nicht abhängig. Es kann
er die Ausübung dieser Befugniß aus ordnungs- und sittenpolizeilichen Rücksichten
wo#nen bestimmten Ort allgemein an eine vorgängige polizeiliche Erlaubniß geknüpft
lrden, Res. 13. März 1874 (M. Bl. S. 114). Vergl. Erk. O. Trib. 28. März
8 O. R. XIX. 178).
1) Das Auswürfeln und Ausspielen von Gegenständen auf Jahrmärkten, Schützen-
und Bolksfesten und bei ähnlichen Gelegenheiten gehört in die Kategorie des §. 55
XI/S. Res. 29. Juni 1882 (M. Bl. S. 223). Bergl. E. K. VIII. 264, E. Crim.
ly. 89. Besondere Wandergewerbescheine zum Feilbieten von Waaren mittelst
3u#sspielung sind nicht mehr auszustellen, vielmehr ist dabei nach Maßgabe des Res.
Sept. 1876 (M. Bl. S. 280) zu verfahren, Res. 8. Juni 1888 (M. Bl. S. 183).
31 Oeffentliche Darstellungen aus der biblischen Geschichte sind unzulässig, Res.
Dez. 1866 (M. Bl. 1867 S. 22). .
Bei Ertheilung von Wandergewerbescheinen zu sog. anatomisch-pathologischen
folufeen, Panoptiken, Wachsfigurenkabinetten u. dergl., sowie bei der Ausdehnung
fecher in anderen Bundesstaaten ausgestellten Wandergewerbescheine ist die Zurschau-
4 ung von Nachbildungen des menschlichen Zeugungs-, Entwicklungs= resp. Geburts-
anchesses und von Darstellungen geschlechtlicher Krankheiten überhaupt auszuschließen,
ch die Vorführung finnreizender Nuditäten oder sonstiger das Schamgefühl ver-
u- Objekte nicht zu gestatten. Das Gleiche gilt in Betreff der im Wege des
21 enden Gewerbebetriebes erfolgenden Zurschaustellung von solchen Museen 2c., Res.
Febr. 1887 (M. Bl. S. 65).
Fan :) Dieser Begriff ist ein lediglich thatsächlicher und die Frage je nach Lage des
e zu entscheiden, Erk. K. G. I. Okt. 1894 (Reger XVI. 19).
ergl. Res. 8. Juni 1895 (M. Bl. S. 169) über die Auswahl von Sach-
— zur Feststellung, ob ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft
et.
Gergl. Anm. 3 zu §. 61 S. 65.
(#. Wegen des Hausirbetriebs im Grenzyollbezirke vergl Vereinszollges. 1. Juli 1869
B. Bl. S. 317) §. 124; Res. 8. Dez. 1869 (M. Bl. S. 18); 2. März 1870
Bl. S. 132); 16. Okt. 1877 (M. Bl. S. 289).
Wa *) In den Fällen der Ziff. 1—3 bedarf es also für den Marktverkehr keines
ndergewerbescheines.
Eingefügt durch Ges. 1. Juni 1891 (N. G. Bl. S. 261).
8. 55 Der Verkauf der Theaterbillets durch Zwischenhändler am Sonntag fällt unter
à, Erk. K. G. 14. Jan. 1895 (Reger XVI. 11).
S 3 Vergl. Abschu. IV. Ausf. Anw. 10. Juni 1892 und 4. Okt. 1892 (M. Bl.
S## 2), weiter unten. Zuständigkeit Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 2.
wvorschrift in §. 1464.
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