Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

604 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Auf Konsumvereine und Konsumanstalten, welche nach §. 5 gewerbssteuer- 
pflichtig sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Veranlagung in Klasse I. 
§. 91). Die Steuer ist in Klasse 1 von jedem Gewerbebetriebe mit Einem 
vom Hundert des jährlichen Ertrages mit der Maßgabe zu entrichten, daß bei 
einem Ertrage von 50,000 bis 54,800 Mk. (ausschließlich) die Steuer 
— 524 Mk. beträgt, und für die höheren, in Stufen von je 4800 Mk. 
steigenden Erträge die Steuersätze in Stufen von je 48 Mk. steigen. Für 
Erträge unter 50,000 Mk. können geringere Steuersätze als 524 Mk., jedoch 
nicht unter 300 Mk. unter Beachtung der Vorschrift im letzten Absatze des 
§. 14 angesetzt werden. «»» »« · 
§. 10. Veranlagungsbezirke für die Klasse 1 sind die einzelnen Provinzen 
und die Stadt Berlin:). Die Veranlagung erfolgt durch den für jeden Ver- 
anlagungsbezirk zu bildenden Steuerausschuß, dessen Mitgliederzahl vom Finanz- 
minister zu bestimmen ist, jedoch wenigstens aus sechs Personen bestehen muß. 
Zwei Drittel derselben werden für drei Jahre von dem Provinzialausschuß, in 
Berlin vom Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaft- 
licher Sitzung aus den Gewerbetreibenden des Bezirks gewählt. Ein Drittel 
der Mitglieder und den Vorsitzenden des Steuerausschusses ernennt der 
Finanzminister. 
Der Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können den Steuerausschüssen 
mehrerer Provinzen angehören?). 
Veranlagung in Klasse II bis IV. 
§. 114). Veranlagungsbezirke bilden 
für Klasse II die Regierungsbezirke, 
für Klasse III und 1V die Kreise. 
Die Stadt Berlin bildet für jede Klasse einen Veranlagungsbezirk. 
§. 124). Durch Bestimmung des Finanzministers) können innerhalb der 
Provinz für Klasse I, des Regierungsbezirks für Klasse II und des Kreises für 
die Klassen III und IV, sowie innerhalb der Stadt Berlin für jede Klasse 
  
1) Ausf. Anw. Art. 15, 1—4. 
2) Vergl. über die Bildung der Veranlagungsbezirke Res. 11. Juli 1892 (D. R. 
#ua. Pr. St. A. Nr. 168); Aenderungen Res. 22. Okt. 1894, F. M. II. 13834. 
3) Es kann dies erforderlich werden, theils um die Mitwirkung besonders tüchtiger 
Kräfte thunlichst iu verwerthen, theils um die nothwendige Uebereinstimmung in den 
Grundsätzen des Verfahrens zu sichern. 
Wegen der Wahlen der Mitglieder und Stellvertreter hat die zuständige Bezirks- 
regierung rechtzeitig vor Beginn jeder neuen Wahlperiode nach Anhörung des Vor- 
sitzenden des Ausschusses an den Oberpräsidenten der Provinz zu berichten. Nach 
Mittheilung des Wahlergebnisses sind in gleicher Weise die Vorschläge der zu ernennen- 
den Mitglieder und Stellvertreter dem Finanzminister zu unterbreiten. Diese können 
auch auf Nichtgewerbetreibende gerichtet werden (Staats-, Kommunal-Beamte, ehe- 
malige Gewerbetreibende), bei denen eine hervorragende Kenntniß der gewerblichen 
Verhältnisse des Bezirkes anzunehmen, und von denen eine erfolgreiche Mitwirkung 
an der dem Steuerausschusse der Klasse I obliegenden besonders schwierigen Aufgabe 
zu erwarten ist. 
Eine Wahl beziehungsweise Ernennung zum Ersatze solcher Mitglieder und stell- 
vertretender Mitglieder des Steuerausschusses, welche infolge Geltendmachung gesetzlicher 
Ablehnungsgründe oder aus sonstigen Ursachen (Tod, Aufgabe des Gewerbebetriebes 
u. s. w.) ausgeschieden sind, findet nur statt, wenn die Zahl der im Amte verbliebenen 
Mitglieder und Stellvertreter zusammengerechnet die festgesetzte Mitgliederzahl nicht 
mehr erreicht, oder wenn das gesetzliche Verhältniß zwischen der Zahl der gewählten 
und ernaunten Mitglieder selbst unter Zuziehung der Stellvertreter nicht mehr her- 
gestellt werden kann, Ausf. Anw. Art. 21 A. 
4) Ausf. Anw. Art. 20.
	        
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