Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 605 
mehrere Veranlagungsbezirke gebildet werden. In gleicher Weise können für 
die Klassen III und IV mehrere Kreise zu einem Veranlagungsbezirk vereinigt 
werden. 
Steuergesellschaften. 
§. 131). Die Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirks werden in jeder 
der Klassen II bis IV zu einer Steuergesellschaft vereinigt, welche für das 
Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in Ansatz kommenden 
Mittelsätze — abzüglich beziehungsweise zusätzlich des durch Entscheidungen 
über eingelegte Rechtsmittel (§§. 35 ff.) verursachten Zu= beziehungsweise Ab- 
gangs gegen die Veranlagung des Vorjahres:) — aufzubringen hat. Die auf- 
zubringende Steuersumme wird auf den durch die zulässigen Steuersätze dar- 
stellbaren Betrag abgerundet. 
Steuersätze. 
§. 14. Die Mittelsätze betragen: 
in Klasse 1. 300 Mzk., 
in Klasse 111I 80 „ 
in Klasse Vy ] 16 „ 
Die bei der Steuervertheilung zulässigen geringsten und höchsten Steuer- 
sätze betragen: 
in Klasse 1. 1356 bis 480 Mk., 
in Klasse U1I. 32 bis 192 „ 
in Klasse V. 4 bis 36 „ ) 
Die Steuersätze sollen bis zu 40 Mk. um je 4 Mk., von da ab bis 96 Mk. 
um je 8 Mk., weiter bis 192 Mk. um je 12 Mk. und weiter bis zu 480 Mk. 
um je 36 Mk. steigend abgestuft werden. 
Steuerausschüsse. 
§. 151). 1. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer der Klassen II, 1II 
und 1V wird für jede Klasse und jeden Bezirk (§§. 6, 11 und 12) ein Steuer- 
ausschuß gebildet, welcher aus einem Kommissar der Bezirksregierung als Vor- 
sitzenden ) und von den Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse (Steuergesell- 
schaft) aus ihrer Mitte") für drei Jahre gewählten Abgeordneten besteht. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 15, 7, 37. 
2) Wenn ein bei der Veranlagung übergangener Steuerpflichtiger nachträglich mit 
einem anderen Steuersatze, als dem Mittelsatze in Zugang gestellt wird, so findet eine 
Gut= oder Lastschreibung für das nächste Steuerjahr nicht statt, Res. 20. Jan. 1894 
(M. 30 Nr. 38). 
) Die Anordnung der höchsten und niedrigsten Steuersätze in den Klassen II, 
III, IV ist nicht etwa als eine zwingende in dem Sinne aufzufassen, daß diese Sätze 
bei jeder Steuervertheilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen 
müssen, vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, in denen sich die Abge- 
ordneten bei der Steuervertheilung zu bewegen haben, indem sie einerseits oberhalb, 
andererseits unterhalb des Mittelsatzes der Klasse die durch das Verhältniß der Erträg- 
nisse bedingten Stenersätze anwenden, Ausf. Anw. Art. 15, 9. 
4) Ausf. Anw. Art. 15, 8, 21, 22, 38. 
5) Für letzteren hat die Regierung einen, nach Bedürfniß mehrere Stellvertreter 
zu bestellen. 
Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, ist eine und dieselbe Persönlichkeit 
mit dem Vorsitze in den Ausschüssen für Klasse III und IV zu betrauen. In der 
Regel wird hierzu der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für 
denselben Bezirk zu bestimmen sein, weil sich hieraus eine bedeutende Erleichterung 
und Förderung der Geschäfte, schon wegen der wesemlichen Identität des Materials 
für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens und des gewerblichen Ertrages 
ergiebt. (Begründung des Gesetzentwurfes, Drucks. d. Abgeordnetenhauses, Session 
1890/91 Nr. 13 S. 36.) Ausf. Anw. Art. 21, 1. 
6) Die Mitgliedschaft entscheidet sich nach der Zugehörigkeit zu der Steuergesell-
	        
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