608 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
des Ertrages beziehungsweise des Anlage= und Betriebskapitals, welcher auf den
in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfällt, für die Besteuerung
außer Ansatz, jedoch nach Abzug des auf die in Preußen befindliche Geschäfts-
leitung zu rechnenden Antheils von einem Zehntel des Ertrages, sdweit nicht das
Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
(B. G. Bl. S. 119) entgegensteht ½.
§. 222). Bei Ausmittelung des Ertrags) kommen alle Betriebskosten und
) Bei der Ermittelung des auf den in Preußen stattfindenden Betrieb ent-
fallenden Ertrages oder Anlage= und Betriebskapitals der zum Theil in Preußen, zum
Theil außerhalb betriebenen Gewerbe ist folgendermaßen zu verfahren:
I. Gestatten die Berhältmisse eine gesonderte Ertragsberechnung für den in Preußen
steuerpflichtigen Theil des Gewerbeberriebes, so ist eine solche nach Maßgabe des
Art. 16 Ausf. Anw. vorzunehmen. Hierbei ist bei den inländischen Gewerben, welche
gleichzeitig außerhalb Deutschlands einen stehenden Betrieb unterhalten, für die in
Preußen befindliche Geschäftsleitung ein angemessener Theil des im Auslande erzielten
Ertrages in Ansatz zu bringen. Bezüglich derjenigen inländischen Gewerbe, welche in
anderen Bundesstaaten") einen stehenden Betrieb errichtet haben, ist zur Vermeidung
von weitläufigen Erörterungen dieser Theil auf ½10 des daselbst erzielten Ertrages
anzunehmen, soweit nicht §. 3 des Reichs-Gesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) entgegensteht. Letzteres würde
der Fall sein, wenn nach den obwaltenden thatsächlichen Umständen der Antheil der
in Preußen befindlichen Geschäftsleitung noch geringer als auf ein Zehntel zu schätzen
sein sollte. Nach denselben Grundsätzen ist bei der Berechnung des Ertrages der von
außerhalb Preußens domicilirten gewerblichen Unternehmungen in Preußen errichteten
Zweigniederlafsungen u. s. w. zu verfahren.
Ist jedoch der diesseits steuerpflichtige Theil des Betriebes mit dem nicht steuer-
pflichtigen dergestalt verbunden, daß der Ertrag nur einheitlich für das gesammte
Unternehmen ermittelt werden kann, so ist der Bestenerung unter sorgfältiger Beachtung
des etwa schon für die Veranlagung der Einkommensteuer gesammelten Materials eine
nach Billigkeit und nöthigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger zu bemessende
Quote des Gesammtertrages zu Grunde zu legen, wobei das Verhältniß der für die
Gewinnvertheilung vornehmlich entscheidenden Merkmale (z. B. bei Bersicherungs-
gesellschaften das Verhältniß der Prämieneinnahmen, bei Banken und Waaren=
verkaufsgeschäften das Verhältniß der Roheinnahme u. s. w.) hauptsächlich zu berück-
sichtigen bleibt.
II. Als Anlage= und Betriebskapital der in Preußen steuerpflichtigen Betriebs-
theile sind in Ansatz zu bringen:
1. die denselben speciell gewidmeten Werthe und außerdem
2. ein nach den zu I. Abs. 2 angegebenen Grundsätzen zu berechnender Antheil
an den in keiner besonderen Beziehung zu den einzelnen Betriebsstätten stehenden, dem
gesammten Gewerbebetriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitalien. Hierher ge-
hören insbesondere die zur Berfügung der Geschäftsleitung stehenden Fonds (Betriebs-
und Reservefonds), Gebäude und Utenfilien, Ausf. Anw. Art. 19.
2à) Der der Besteuerung zu Grunde legende Ertrag wird gefunden durch
Abzug:
¾ der Betriebskosten, d. h. der zur Erzielung des Gewinnes gemachten Auf-
wendungen (Nr. II.) und
2. der Abschreibungen (Nr. III.)
von der gesammten Betriebseinnahme Roheinnahme (Nr. 1)).
I. Zu der Roheinnahme gehören insbesondere:
1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder Art bedungenen oder
gewährten Provisionen, Zinsen "“) und sonstigen Gegenleistungen;
2. der erzielte Preis für alle gegen Baarzahlung oder auf Kredit verkauften
Waaren und Erzeugnisse;
3. der Geldwerth der zum Gebrauche oder Berbrauche des Steuerpflichtigen,
*) Den Bundesstaaten stehen das Reichsland Elsaß-Lothringen und die deutschen
Schutzgebiete gleich, §. 6 Abs. 3 Ges. 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 71).
**) Auch die Zinsen der Reservefonds, E. O. V. XV. 103.