610 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
Zu Anmerkung 2 auf S. 609.
insbesondere für die Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften
u. s. w., für Substanzverminderungen (z. B. bei Sand-, Kalk= und Thonlagern),
für unsichere Forderungen u. dergl. ). Z
Für das Maß der hiernach zulässigen Abschreibungen find die bezüglich der kauf-
mänmischen Buchführung geltenden Grundsätze bestimmend.
Bei Gegenständen, welche gänzlich aus dem Beriebe ausscheiden, kann die
Differenz zwischen dem Buchwerthe und dem ihnen nach der Ausscheidung verbliebenen
Werthe abgezogen werden. Ist der verbliebene Werth größer als der Buchwerth, so
ist ein Abzug nicht statthaft. Z
IV. Nicht abgezogen werden dürfen:
1. die Zinsen für das Anlage= und Betriebskapital, dafselbe mag dem Gewerbe-
treibenden selbst oder Dritten gehören und für Schulden, welche behufs Anlage oder
Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen BVer-
befserungen des Betriebes aufgenommen sind.
Dagegen find Zinsen für die laufenden Geschäftsschulden, d. h. solche, die sich
aus der laufenden Geschäftsführung ergeben und auf dem regelmäßigen Geschäftskredit
beruhen (z. B. die aus dem Kontokorrent, aus dem Bezuge gegen Kredit entnommener
Waaren), abzugsfähig;
2. Kapitalsverluste;
3. Ausgaben für Tilgung der Schulden und des Anlagekapitals;
4. Aufwendungen für Verbefsserungen und Geschäftserweiterungen (vergl. Art. 27
Nr. 1 Abs. 2 Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 zum Einkommensteuer-Gesetze);
5. die Rücklagen in dem Reservefonds mit der auch bei der Einkommensteuer für
die Versicherungsgesellschaften zugelassenen Ausnahme (vergl. Art. 27 Nr. 1 Abs. 3
und Abs. 4 Satz 1 der vorerwähnten Ausführungs-Anweisung);
6. Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen.
Vertragsmäßig bedungene Aufwendungen (Gehalt, Lohn, Beköstigung u. s. w.)
für die im Gewerbebetriebe beschäftigten Verwandten sind jedoch abzugsfähig, sofern
letztere nicht (wie z. B. Ehegatten und Kinder) zur Haushaltung der Gewerbetreibenden
gehören, Ausf. Anw. Art. 16.
2) Nur der steuerpflichtige Ertrag, nicht auch der Umfang des Geschäftsbetriebes, bilden
den gesetzlichen Maßstab der Steuerbemefsung, E. O. B. in St. III. 217. „Ertrag“ von
Gewerbebetrieben mit kanfmännischer Buchführung ist derjenige Bermögenszuwachs, der
sich beim Abschlusse des Geschäftsjahres im Vergleiche mit dem Abschlusse des vorher-
gehenden Geschästsjahres aus den Inventuren und Bilanzen, ev. nach Berichtigung gemäß
§. 22 ergiebt, IV. 421. Ertrag einer Aktiengesellschaft ist der am Schlusse des Geschäfts-
jahres fich ergebende und ihr nach ihrer Verfassung zur freien Verfügung stehende Vermö-
genszuwachs. Betriebskosten einer Aktiengesellschaft find alle Aufwendungen, die unmittel-
bar oder mittelbar zum Zwecke der Erzielung von Gewinn gemacht werden. Bei rein ge-
werblichen Aktiengesellschaften sind sämmtliche Steuern abzugsfähige Betriebskosten, III.
408. Agiogewinn bei Ausgabe neuer Aktien bildet keinen Theil des nach dem Gewerbe-
steuergesetze stenerpflichtigen Ertrages, 1V. 357. Der steuerpflichtige Ertrag des Gewerbe-
betriebes einer Kommanditgesellschaft auf Aktien umfaßt auch die auf die Gewinn-
betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Beräge, IV. 283.
Maßgebend für die Feststellung des steuerpflichtigen Ertrages ist das letzte, der
Veranlagung vorhergegangene Geschäfts= oder Kalenderjahr, III. 355, IV. 407.
Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften, die als Ausfluß einer gewerbs-
mäßigen Thätigkeit anzusehen sind, sind bei der Berechnung des Ertrages in Ansatz,
bezw. Abzug zu bringen, Res. 21. März 1893 (M. 29 Nr. 45). Der Abzug von
*) Abschreibungen sind bei allen, zum gewerblichen Vermögen gehörenden, über-
haupt einer Werthverminderung fäbigen Aktiven bis zur Erreichung der durch den
wirklichen Werth zur Zeit der Abschreibung gebildeten Grenze zulässig; z. B. auch
bei Patenten zum Betriebe gehörigen Effekten und Hypothekenforderungen, E. O V.
in St. III. 395, IV. 279; desgl. auf den Bahnkörper, auf die Gleis= und Pflaster-
anlagen bei Straßenbahnen, auch in Form der Bildung eines Erneuerungsfonds.
Abschreibungen, die über eine angemessene Berücksichtigung der Werthminderung hinaus-
gehen, sind steuerpflichtige Rücklagen, IV. 334.