Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 615
Steuerverpflichtung für die Zwischenzeit!) bis zur Wiederaufnahme des Be—
triebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres.
Zugang im Laufe des Jahres.
§. 342). Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veran-
lagung einen Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steueraus-
schusses der Klasse IV nach der Höhe des muthmaßlichen Ertrages beziehungs-
weise Anlage= und Betriebskapitals der entsprechenden Steuerklasse zuzuweisen.
Dieselben werden in Klasse II bis IV mit dem Mittelsatze (§. 14), in Klasse J,
vorbehaltlich der Feststellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuß bei
dem Zusammentreten desselben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten
Steuersatz in Zugang gestellt.
Die Feststellung durch den Steuerausschuß der Klasse I hat — auch wenn
sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre stattfindet — die Wirkung, daß der
Steuerpflichtige zur Nachentrichtung des in Folge der vorläufigen Bestimmung
des Steuersatzes durch den Vorsitzenden zu wenig Gezahlten verbunden ist un
ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird.
gdie Bekanutmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach Vorschrift des
Den Steuerpflichtigen der Klasse 1 stehen gegen die Festsetzung des Steuer-
ausschusses die Rechtsmittel nach Maßgabe der . 35ff. offen. Die Steuer-
pflichtigen der Klasse II, III, IV können dieselben Rechtsmittel nur wegen ver-
meintlich unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen.
Rechtsmittel.
" 35. Gegen das Ergebniß der Veranlagungs) steht dem Steuerpflichtigen
das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuerausschusse zu"). Dasselbe ist
bei dem Vorsitzenden des Ausschusses binnen einer Ausschlußfrist von vier
Wochens?) einzulegen, welche von dem auf die Zustellung der Steuerzuschrift
(§§. 32 und 34) folgenden Tage ab läuft“).
1) Die Steuerpflicht für diese Zwischenzeit ist für das laufende Steuerjahr nach
der geschehenen Beranlagung, für das folgende Jahr durch Zugangstellung zu regeln.
2) Vergl. die Anm. 7 zu § 33, sodann Art. 46, 48 (dazu Zus. Best. V. 2).
3) d. h. gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Bestimmung der Stener-
klasse, gegen die Höhe des Steuersatzes (auch gegen eine zu niedrige Veranlagung —
Res. 26. April 1893, M. 29 Nr. 37) und gegen den Ort der Veranlagung; in
Klasse II—IV auch mit der Behauptung der Unverhältnißmäßigkeit der Bestenerung
im Vergleiche zu anderen, zu bezeichnenden Steuerpflichtigen derselben Klasse, E. O. V.
in St. III. 321.
Gegen eine nach Verweisung aus der höheren Steuerklasse in der niedrigeren
erfolgende Veranlagung stehen dieselben Rechtsmittel zu, wie gegen die ursprüngliche
Veranlagung, E. O. BV. in St. III. 311.
Reformatio in pejus ist ausgeschlossen, IV. 373; den Gemeinden ist ein Rechts-
mittel gegen die Veranlagung des Stenerpflichtigen nicht gegeben, IV. 392.
4) Im Wege der Rechtsmittel kann sowohl die Steuerpflichtigkeit überhaupt, als
die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe des Steuersatzes angefochten werden.
Es verbleibt jedoch auch ferner dabei, daß zu Unrecht als steuerpflichtig veranlagte
Gewerbe, sobald deren auf die Bestimmungen in den §#§. 3, 4 und 5 des Ges. ge-
gründeter Anspruch auf Steuersreiheit, wenn auch nach Ablauf der Frist für Einlegung
des Rechtsmittels dargethan und anerkannt wird, alsbald von der Steuer zu befreien
und in Abgang zu stellen sind, Ausf. Anw. Art. 42, 2.
*) — 28 Tagen. §. 200 C. Pr. O. findet keine Anwendung, E. O. V. in
St. III. 215.
6) Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so
endigt dieselbe mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktages, Ansf. Anw. Art. 42, 5.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die zur Begründung dienenden Thatsachen
und Beweismittel selbst anzuführen.