Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 619 
Ordnung vom 13. Dezember 1872 (G. S. S. 661) angegebenen Gründen 
abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Vor- 
sitzende des Steuerausschusses. 
§. 48. Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens 
einer Steuergesellschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder 
verweigern die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkung, so gehen die dem 
Steuerausschusse zustehenden Befugnisse für das betreffende Steuerjahr auf den 
Vorsitzenden über 7). 
§. 49:). Die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter 
haben dem Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben, daß 
sie bei den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem 
Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu 
ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim 
gehalten werden. Z " Z 
Das gleiche Gelöbniß haben vor einem Kommissar der Bezirksregierung 
diejenigen orsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte beeidigt sind. 
Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheim- 
haltung der Ausschußverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides 
verpflichtet 2). 
§. 50. So lange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Aus- 
schußmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= und ab- 
steigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und 
abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Vorsitzende hat in gleichem 
Falle den Vorsitz an ein Mitglied abzugeben?). 
§. 51. Die Bestimmuug der 8§§. 1, b und c, 2 I. und II. 2 der Verord-- 
nung vom 4. Jali 1892 (G. S. S. 201)/8) findet auf die Mitglieder der Steuer- 
ausschüsse Anwendung. 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 26) werden nach den 
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet). 
An= und Abmeldung des Gewerbes. 
§. 52. Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der 
Gemeindebehörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig 
Anzeige davon machen?). 
  
1) In diesem Falle ist der Steuergesellschaft vor Beginn des nächsten Steuerjahres 
durch Ladung der Wähler von Neuem die Gelegenheit zur Vornahme der Wahl von 
Abgeordneten zu geben. Die Wahl gilt als verweigert, wenn auf einmalig wieder- 
holte Ladung im Wahltermine weniger als drei zur Ausübung des Wahlrechts be- 
rechtigte Mitglieder der Steuergesellschaft erscheinen, Ausf. Anw. Art. 21 B. . Vergl. 
Art. 22, 10. 
2) Ausf. Anw. Art. 22, 11. 
:) Gemäß K. O. 31. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 5) X. 
!) Ausf. Auw. Art. 22, 9. 
5) Ergangen auf Grund Ges. 22. April 1892 (G. S. S. 93). 
") §§. 2—16 Gebühren-Ord. 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173). 
*:) Schriftlich oder zu Protokoll. 
Diese Verpflichtung trifft auch denjenigen, welcher: 
a) das Gewerbe eines Anderen übernimmt und fortsetzt, 
b) neben seinem bisherigen Gewerbe oder an Stelle desselben ein anderes 
Gewerbe anfängt. 
Gewoerbetreibende, welche an mehreren Orten in Preußen einen stehenden Betrieb 
unterhalten, haben an jedem Ort, wo solches geschieht, den Anfang des einzelnen 
Betriebes anzumelden. 
Die Aufnahme eines Protokolls über die mündliche Anmeldung kann vermieden 
werden, wenn die Unterschrift des Anmeldenden in dem Berzeichnisse der Anmeldungen 
hinzugefügt wird, Ausf. Anw. Art. 25, 1. 
Entscheidend für die Verpflichtung ist derjenige Zeitpunkt, in dem sämmtliche
	        
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