Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 621
1. für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vor-
mundschaft stehen, von deren Vertretern,
2. für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen
Personen, Vereine u. s. w. von den in 8§. 18 und 19 beziehungsweise
§. 2 Abs. 2;) bezeichneten Personen
zu erfüllen.
S. 57).
§. 58. Das Auphören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist [der Hebestelle,
an welche die Steuer entrichtet wird] dem Vorsitzenden des für die Veranlagung
zuständigen Steuerausschusses] — in der Stadt Berlin der Direktion für die
Verwaltung der direkten Steuern daselbst — schriftlich anzuzeigen.
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebs-
beendigung folgenden Vierteljahres an in Abgang stellen lassen, wenn der
Zeitpunkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuer-
bflichtigen. sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall
er Konkurseröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung
des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen An-
deren, wenn Letzterer die Steuer fortentrichtet hat!).
Betriebssteuer.
9 59. Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft sowie
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus?) ist jährlich eine besondere
Betriebssteuer zu entrichten?).
§. 60. Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere
dieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt,
1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der
Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals be-
freit ist (§. 7), 10 Mk.;
1) Statt Abs. 2 muß es Satz 2 heißen.
2) Betraf nur die erstmalige Veranlagung der Gewerbesteuer. Vergl. Bek. 1. Juli
1892 (R. u. St. A. Nr. 153).
2) §. 10 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. III. 4; Ausf. Anw. Art. 13.
4) Diese Bestimmung wird, da fie als ein Theil der vom Staate gemäß §. 3
Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern fortzuführenden Veran-
lagung anzusehen ist, durch §. 11 Abs. 2 a. a. O. nicht berührt. Ein Rechtsanspruch
auf Abgangstellung besteht nicht. Wegen der Voraussetzungen vergl. Ausf. Anw.
Art. 13, 1. 3; 47 II. 1.
5) Vergl. oben Bd. II S. 24ff.
6) Ausf. Anw. 5. März 1894. Welche Betriebe unter den Begriff der Gast-
wirthschaft, Schankwirthschaft, des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus fallen,
bestimmt sich nach denselben Vorschriften und Grundsätzen, die in Betreff der zu
solchen Betrieben nach der Gewerbe-Ordnung erforderlichen Erlaubniß zur Anwen-
dung kommen (8. 33 Reichs-Gew. O.). Danach gelten insbesondere als Schank-
wirthschaft diejenigen gewerblichen Betriebe, in denen Getränke irgend welcher Art
(Branntwein, Liqueure, Wein, Bier, Kaffee, Thee, Mineralwasser, Milch, Molken u. s. w.)
zum Genusse auf der Stelle verabfolgt werden. Für die Betriebssteuerpflicht
des Kleinhandels mii Branntwein oder Spiritus ist es unerheblich, ob derselbe als
Neben= oder Hauptgewerbe betrieben wird.
Die ohne Ausschank von Getränken betriebene Speisewirthschaft, das Vermiethen
möblirter Zimmer und der Kleinhandel mit Wein oder Bier find der Betriebssteuer
nicht unterworfen.
Hinsichtlich der Steuerfreiheit der öffentlichen Kaffeeschänken und ähnlicher An-
stalten, sowie der Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein nicht über
3 Monate lang zum Genusse auf der Stelle verkaufen, finden Art. 7 Nr. 1 und
Art. 8 Nr. 4 Anw. 10. April 1892 auch auf die Betriebssteuer Anwendung, Ausf.
Anw. Art. 1.