622 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz.
2. wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist:
a) in der Klasse W.. 15 Mk.,
b) in der Klasse 1I. 25 „
e) in der Klasse II. 50 „
d) in der Klasse 1 . . . 100 ,
Die Steuer wird bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verab-
folgen 1), für jede Betriebsstätte besonders erhoben.
Erstreckt sich ein betriebssteuerpfliehtiges Gewerbe über mehrere Klreise,
so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte der im §. 60 Nr. 1 und 2 bestimmten
Steuersätze zu entrichten. Auf die im S. 60 Abs. 2 bezeichneten Betriebs-
stätten findet diese Bestimmung keine Anwendung). #
§. 61. Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer lediglich durch einen
vorübergehenden, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten (Festen, Truppen-
zusammenziehungen und dergleichen) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt ist,
so kann in den Landkreisen der Landrath, in den Stadtkreisen der Gemeinde-
vorstand, in Berlin die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern?)
auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den Satz von
5 Mk. herabsetzen").
1) Hierher gehört stets der Kleinhandel mit Brauntwein oder Spiritus mit
alleiniger Ausnahme des auf die Verabfolgung von denaturirtem Spiritus einge-
schränkten Kleinhandels. Ebenso gehören bierher alle Gast= und Schankwirthschaften,
welche Wein, Bier, Branntwein (Rum, Cognak u. s. w.), Liqueure, Grog, Punsch
oder sonstige geistige (alkoholbaltige) Getränke verabfolgen.
Bei allen diesen, die überwiegende Mehrzahl bildenden Betrieben ist für jede
Betriebsstätte, welche derselbe Gewerbetreibende unterhält beziehungsweise er-
richtet, der volle Betriebssteuersatz zu entrichten und zwar in demjenigen Kreise, wo
sich die Betriebsstätte befindet. Die bloße Geschäftsverlegung (Umzug) aus der einen
in eine andere Betriebsstätte innerhalb desselben Kreises begründet nicht eine noch-
malige Forderung der Betriebssteuer für dasselbe Jahr.
Das Gewerbe des von einem Truppentheile angenommenen Marketenders gilt,
so lange er bei diesem Truppentheile verbleibt, als einheitlicher Betrieb mit einer
Betriebsstätte, welche demjenigen Kreise zuzurechnen ist, in welchem der betreffende
Truppentheil seine Garnison hat.
Diejenigen Betriebe, welche geistige Getränke nicht verabfolgen (Kaffee-, Thee-,
Milch-, Molken-, Mineralwasser-Ausschank, Gastwirthschaft mit alleiniger Verabfolgung
derartiger Getränke), haben in jedem Kreise, in welchem sich eine oder mehrere Be-
triebsstätten befinden, die Betriebssteuer nur einmal zu entrichten. Erstrecken sich
derartige Betriebe über mehrere Kreise, so gelangt in jedem derselben nur die Hälfte
der im §. 60 Nr. 1 und 2 des Gewerbesteuer-Gesetzes bestimmten Steuersätze zur
Erhebung. Dasselbe gilt vom Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus.
Werden von demselben Unternehmer in einem Kreise Betriebsstätten beider Arten
unterhalten, so findet neben der besonderen Erhebung der Betriebssteuer für jede Be-
triebsstätte, in welcher geistige Getränke verabfolgt werden, der einmalige Steueransatz
für die übrigen Betriebsstätten gemäß des vorstehenden Absatzes statt, Ansf. Anw.
Art 2.
2) 8. 12, 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
:2) S. 12, 2 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
Vergl. Ausf. Anw. Art. 5.
4) In den in Anm. 1 bezeichneten Fällen ist für jede einzelne Betriebsstätte
mindestens der Satz von 5 Mark zu entrichten. **.
Ein Recht auf Ermäßigung steht den Steuerpflichtigen nicht zu. Bei Prüfung
der bezüglichen Anträge ist vornehmlich zu berücksichtigen, ob der muthmaßliche Ertrag
des vorübergehenden Betriebes zu dem vollen Steuersatze in einem unverkennbaren
Mißverhältniß stehen würde, und ist danach das Bedürfniß einer Herabsetzung über-
haupt, sowie das Maß derselben zu beurtheilen.
Die Anträge auf Ermäßigung der Betriebssteuer sind bei der für die Anmeldung
zuständigen Behörde thunlichst vor oder gleichzeitig mit dem Beginne des Betriebes
in besonderen schriftlichen Eingaben oder Protokollen anzubringen und zu begründen.
Diese Anträge sind sofort den zuständigen Veranlagungsbehörden vorzulegen.