Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 623
Die Betriebssteuer wird in den Landkreisen vom Landrath, in den Stadt-
kreisen vom Gemeindevorstande, in Berlin von der Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern festgestellt 7).
63. Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in
Gemäßheit des §. 32 bekannt zu machen.
Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Behändigung
der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten. "
Nach fruchtloser Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Entrich-
tung des Rückstandes die fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes
untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Versiegelung der
Geschäftsräume erzwungen werden.
Die im S. 61 bezeichneten Steuerpflichtigen haben die Steuer vor Eröff-
nung des Betriebes zu entrichten, oder. falls bis dahin die Steuerzuschrift
noch nicht behändigt ist, einem von dem Gemeinde- (Guts-) Vorstande zu be-
stimmenden Geldbetrag bei der gleichzeitig zu bezeichnenden Kasse zur Deckung
der Steuer zu binterlegen, widrigenfalls ihnen die Ausübung des Betriebes nach
Massgabe des S. 63 untersagt werden kaun2).
§. 64. Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Be-
triebes im Laufe des Steuerjahres findet nicht statt.
§. 65. Ueber Beschwerden wegen Verpflichtung zur Entrichtung der
Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet die Bezirksregierung
— — — — —
Zu Anmerkung 4 auf S. 622.
Die Veranlagungsbehörden haben auf ein thunlichst einfaches und schleuniges
Berfahren bezüglich der Aufnahme und Erledigung solcher Anträge hinzuwirken.
Es kann besonders für die üblichen Volks-, Schützen= und ähnlichen Feste nach
den lokalen Verhältnissen zweckdienlich erscheinen, die Anträge auf Herabsetzung der
Betriebssteuer gleich mit der Nachsuchung der erforderlichen Erlaubniß zu dem beab-
sichtigten Betriebe auf dem Festplatze verbinden und in tabellarischer Form zusammen-
stellen zu lassen. Die bezüglichen Geschäftsformen sind nöthigenfalls mit den ander-
weit betheiligten Behörden zu vereinbaren.
Bei Gewährung der Steuerherabsetzung ist auszusprechen, auf welche außer-
gewöhnlichen Gelegenheiten und auf welche Dauer des vorübergehenden Betriebes sich
dieselbe bezieht.
Geht ein derartiger Betrieb in einen ständigen über, so tritt Heranziehung
zum vollen Steuersatze ein, auf welchen die bereits veranlagte Steuer anzurechnen ist.
Handelt es sich jedoch um einen Betrieb, welcher geistige Getränke verabfolgt,
und ist derselbe in eine andere Betriebsstätte verlegt, so findet die Anrechnung
nicht statt.
Wer bei einer zweiten oder ferneren außergewöhnlichen Gelegenheit in demselben
Steuerjahre das Gewerbe vorübergehend betreiben will, hat hierfür in der Regel
die Betriebssteuer ohne Rücksicht auf die in demselben Jahre bereits erfolgte Be-
steuerung zu entrichten. Der Antrag auf Ermäßigung ist von Neuem zu stellen.
Weist jedoch der Steuerpflichtige nach, daß er in demselben Steuerjahre für einen
gleichartigen Betrieb in derselben Betriebsstätte oder — falls es sich um einen Betrieb
hendelt, in welchem geistige Getränke nicht verabfolgt werden — in einer oder meh-
reren anderen Betriebsstätten innerhalb des betreffenden Kreises bereits den vollen
Jahresbetrag der Steuer entrichtet hat, so ist von ziner nochmaligen Steuererhebung
Abstand zu nehmen.
Wer wegen eines ständigen Betriebes, in welchem geistige Getränke nicht ver-
abfolgt werden, die Betriebssteuer entrichtet, kann wegen eines vorübergehenden Be-
triebes desselben Gewerbes bei außergewöbnlichen Gelegenheiten innerhalb des be-
treffenden Kreises nicht noch einmal zur Betriebssteuer herangezogen werden, Ausf.
Anw. Art. 4a. 3—10
Jungbier gehört zu den geistigen Getränken, E. K. 25. April 1889 und 3. März
1890 (Jahrbücher IX. 168, X. 174).
1) §. 12, 2 Abs. 1 Ges 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatssteuern.
2) §. 12, 3 a. a. O. Vergl. Ansf. Anw. Art. 8.