Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 625 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 624. 
Enthält die hiernach strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderbandlung gegen 
§s. 147 R. Gew. O., so soll zwar wegen der Uebertretung der Steuergesetze nicht 
außerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber bei Zumessung der 
Strafe darauf Rücksicht zu nehmen. Eine vorläufige Straffestsetzung durch die Re- 
gierung findet in diesem Falle nicht statt. 
Sofern die Nichtanmeldung eines Gewerbes auf Grund des §. 70 des Ges. nicht 
strafbar ist, finden lediglich die S§. 147 und 148 R. Gew. O. Anwendung, Ausf. 
Amw. 10. April 1892 Art. 53, 1. Anwendung auf die Betriebssteuer, Ausf. Anw. 
Art. 9, 1. 
Wegen der Vorermittelungen vergl. Ausf. Anw. Art. 53, 2. 
Bezüglich des weiteren Verfahrens bewendet es bei den Vorschriften der Anw. 
30. Aug. 1876, betr. das Strafverfahren bei Gewerbesteneruntersuchungen, mit der 
Maßgabe, daß 
a) die vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung auch dann zulässig ist, wenn 
der Beschuldigte in Haft ist; 
b) bei Fortdauer der Stenerpflicht die laufende Zugangstellung vom Beginne des 
auf die Einleitung der Borermittelungen folgenden Kalendervierteljahres zu 
erfolgen hat (vergl. Nr. 5 Abs. 1 Anw. 30. Ang. 1876); 
Jc) in den Fällen des §. 71 des Ges. bei Bemessung der vorläufig festzusetzenden 
Geldstrafe in erster Linie der Beweggrund des strafbaren Berhaltens, insbesondere 
der Grad einer etwaigen betrügerischen Absicht, daneben aber auch die Ver- 
mögensverhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen find. 
Die bei den gerichtlichen Entscheidungen der im §. 70 des Ges. vorgeschriebenen 
Geldstrafe zu Grunde zu legende Jahressteuer ist von der Regierung in der Weise 
festzusetzen, daß 
a) in der Klasse I von den für die in Betracht kommenden Jahre nachträglich zu 
veranlagenden Steuersätzen der höchste Satz; 
b) in den Klassen II, III und IV regelmäßig der Mittelsatz, und wenn für 
mehrere Jahre verschiedene Klassen in Frage kommen, der Mittelsatz der höchsten 
Klasse, nur im Falle der Uebernahme eines bereits besteuerten Gewerbes der 
veranlagte Steuersatz, 
dem Gerichte als maßgebend zu bezeichnen ist. 
Die bisherige Befugniß der Regierung zur selbständigen Abstandnahme von der 
Einleitung eines Strafverfahrens (vergl. Berf. 23. Nov. 1877, M. 7 S. 63 und 
24. April 1886, M. 21 S. 80) wird dahin erweitert, daß dieselbe auch dann ohne 
besondere Genehmigung des Finanzministers von einer Strafverfolgung absehen 
kann, wenn: 
a) im Falle die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes durch einen Anderen, letzterer 
die Steuer fortentrichtet hat, 
b) ein Gewerbetreibender die auf Grund der §§. 54 und 55 des Gesetzes erfor- 
derten Erklärungen wissentlich unvollständig oder unrichtig abgegeben hat, aber 
noch bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, aus eigener 
Bewegung seine Angaben bei dem zuständigen Vorsitzenden des Steuerausschusses 
ergänzt oder berichtigt. 
Bei Festsetzung der Nachsteuer und Zugangstellung der laufenden Steuer ist zu 
unterscheiden, ob das Gewerbe erst nach Beginn der letzten jährlichen Veranlagung 
(Feststellung der namentlichen Nachweisung in den Klassen II, III und IV, Aufstellung 
der Steuerlisten der Klasse I) neu angefangen ist oder nicht. 
Ist das Gewerbe nach dem angegebenen Zeitpunkte neu begonnen, so ist in den 
Klassen II, III und IV der Miteelsatz der betreffenden Klasse sowohl der Festsetzung 
der Nachsteuer als auch der Zugangstellung der laufenden Steuer zu Grunde zu legen. 
In der Klasse 1 ist die laufende Steuer gemäß §. 34 des Ges. von dem Vorsitzenden 
der Klasse 1 vorläufig zu veranlagen und der veranlagte Steuersatz auch von der 
Regierung bei Festsetzung der Nachsteuer in Anwendung zu bringen. 
Ist dagegen das Gewerbe schon früher betrieben worden, so hat in sämmtlichen 
Klassen die Zugangstellung mit einem vom Steuerausschusse zu veranlagenden 
Steuersatze nach Maßgabe des Ertrages beziehungsweise Anlage= und Betriebskapitals 
während des abgelaufenen Jahres zu erfolgen. Die Festsetzung der Nachsteuer 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 40
	        
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