Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 629
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit—
raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durch die Bezirksregierung #).
Schlußbestimmungen.
§. 79. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht
enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) auf die Steuern
vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer Anwendung).
#§. 80. Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug ge-
nommen ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse A I die Klassen 1 und
II; an Stelle der bisherigen Klasse A II die Klasse III, und an Stelle der
bisherigen Klasse B die Klasse IV dieses Gesetzes; in gleichen an Stelle des
Mitteksaßz, der bisherigen Klasse A 1 ein Steuerbetrag von 300 Mk.
§. 812).
§. 82. Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr
1893/94 zur Anwendung.
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle
treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Gewerbesteuer bezüglichen
Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom
30. Mai 1829 (G. S. S. 147),
19. Juli 1861 (G. S. S. 607),
20. März 1872 (G. S. S. 284),
5. Juni 1874 (G. S. S. 219)
am 1. April 1893 außer Kraft.
§. 83. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Bausirstener-Gesetz.
Vom 3. Juli 1876 (G. S. S. 427)7.
§. 13). Wer außerhalb seines Wohnortes?) ohne Begründung einer ge-
werblichen Niederlassung?) und ohne vorgäugige Bestellung 3), in eigener Person
) Ausf. Anw. Art. 54, 1 und 2. Die Regierungen haben den betheiligten Ge-
meinden von jedem Falle einer Uebergehung Kenntniß zu geben und auf Ersuchen
diejenigen Unterlagen mitzutheilen, deren letztere zur Erhebung der Nachsteuer bedarf,
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. VIIII. Auf die Betriebssteuer finden diese Vor-
schriften finngemäße Anwendung, Ausf. Anw. 5. März 1894 Art. 9.
:) Wegen der Verjährung zur Hebung gestellter Gemeindeabgaben gilt jetzt
Komm. Abg. Ges. §. 88.
") Aufgehoben durch §s. 10 Abs. 1 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir.
Staatssteuern.
") Kommentare von Falkmann, 2. Aufl. 1895, Strutz 1897. Ausf. Anw.
27. Aug. 1896, hinter dem Ges. abgedruckt. Vergl. R. Gew. O. 88. 42ff.
Das Gesetz ist auf Helgoland noch nicht ausgedehnt.
5) Ausf. Anw. Nr. 1, 3, 4; R. Gew. O. §. 55.
!) D. h. des Ortes, wo jemand den bleibenden Mittelpunkt seiner bürgerlichen
Verhältnisse hat. Bei einem aus mehreren Ortschaften gebildeten Gemeindebezirke
gilt dieser als Wohnort. Gewerbebetrieb von Haus zu Haus innerhalb der Grenzen des
Wohnorts ist stehender Gewerbebetrieb. Vergl. Res. 31. Jan. 1882 (M. 14 S. 42),
betr. den Begriff der Bestellung beim Gewerbebetriebe außerhalb des Wohnortes.
„Wobnort" gleich „Wohnsitz“ vergl. E. Civ. XXIX. 23, E. O. B. in St. I. 83.
7) Wer einen Gewerbebetrieb im Umherziehen durch Anmeldung als stehendes