Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 635
und der einem anderen Deutschen Staate angehörigen Gewerbetreibenden, sowie
derjenigen ausländischen Gewerbetreibenden (§. 3), welche ihren Wohnsitz oder eine
gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, dem stehenden Gewerbebetriebe
derselben zugerechnet. Preußische Gewerbetreibende, welche die vorbezeichneten
Arten des Gewerbebetriebes ausüben oder durch Stellvertreter ausüben lassen,
ohne dasselbe Gewerbe als stehendes zu betreiben, sind verpflichtet, dieses Ge-
werbe vor dessen Beginn, sofern sie einen Wohnsitz in Preußen haben, bei der
Kommunalbehörde des Ortes, wo der Gewerbebetrieb begonnen werden soll —
anzumelden und unterliegen der Besteuerung vom stehenden Gewerbe in der
entsprechenden Steuerklasse nach Maßgabe der für dieselbe bestehenden Vor-
schriften .
Die gleiche Anmeldungsverpflichtung und Besteuerung trifft die einem
anderen Deutschen Staate angehörigen Gewerbetreibenden nur dann, wenn sie
nicht dasselbe Gewerbe in einem anderen Deutschen Staate als stehendes be-
treiben.
Ausländische Gewerbetreibende, welche ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche
Niederlassung in Deutschland haben (§. 3), werden in dieser Hinsicht den Ge-
werbetreibenden desjenigen Staates gleichgestellt, in welchem sie ihren Wohnsitz
oder eine gewerbliche Niederlassung haben.
§. 5?). Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unter-
worfenes Gewerbe nach Entrichtung dieser Steuer auch an seinem Wohnorte
ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung vorübergehend) ausübt,
unterliegt dieserhalb nicht der Steuer vom stehenden Gewerbebetriede=
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Zu Anmerkung 9 auf S. 634.
alle anderen der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterliegenden
Arten der Ausübung des Gewerbebetriebes außerhalb des Wohnortes und ohne Be-
gründung einer gewerblichen Niederlassung hinsichtlich der Besteuerung dem stehenden
Gewerbe zuzurechnen.
Da das wandergewerbescheinpflichtige Aufssuchen von Waarenbestellungen und
Aufkaufen von Waaren nicht mehr unter den §. 2 a. a. O. fällt und künftig der
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegt, so findet selbstredend der
§. 4 a. a. O. hierauf nicht mehr Anwendung und ist gemäß Art. 2 Nr. 20 Ausf.
Anw. 4. Nov. 1895 zum Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891 das mit einem stehenden
Gewerbe verbundene Aufsuchen von Waarenbestellungen oder Aufkaufen von Waaren
in Person oder durch Reisende, soweit es der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umher-
ziehen unterliegt, bei der Veranlagung zur Steuer vom stehenden Gewerbe außer
Betracht zu lassen.
Der Handelsbetrieb auf Wochenmärkten außerhalb des Wohnortes der Handels-
leute kann, sofern er sich auf die Wochenmarkisgegenstände beschränkt, als Ausfluß des
am Wohnorte betriebenen und versteuerten stehenden Gewerbebetriebes nicht angesehen
werden, Res. 6. Juni 1886 (M. 5 S. 35). Wenn Biehhändler mit dem von
ihnen oder von in ihren Diensten stehenden oder sonst in ihrem Auftrage thätigen
Personen außerhalb aufgekauften Bieh an dem Wohnorte, wo fie einen stehenden Ge-
werbebetrieb angemeldet haben, thatsächlich einen stehenden Handel nicht betreiben,
sondern höchstens nur gelegentliche und vereinzelte Berkäufe abschließen, während
regelmäßig das im Umherziehen aufgekaufte Vieh nach größern Handelsorten geschafft
und dort zum Wiederverkauf feilgeboten wird, so ist dieser Gewerbeb-trieb als ein
solcher im Umherziehen zu besteuern, sofern nicht nachgewiesenermaßen das Feilbieten
des Viehes ausschließlich im Marktverkehr erfolgt, Res. (bei Strutz S. 24) 13. Dez.
1883 (be f. H. 19 665)
F. M. II. 8 800
!) S§. 52, 70 Gew. St. Ges. 24. Juni 1891.
2) Ausf. Anw. Nr. 8.
)) So kann in dem Feilbieten der Waaren auf einem Weihnachtsmarkte von
einem Verkaufsstande aus die Begründung einer gewerblichen Niederlassung nicht
gefunden werden, Res. 11. April 1888 (M. 23 S. 25).