Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

636 Abschnitt XXXV. Haufirsteuer-Gesetz. 
Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und Einlösung 
des Gewerbescheins. 
§. 61). Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unter- 
liegendes Gewerbe (§§. 1 und 3) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für 
jedes Jahr2), in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtun 
der Steuer anzumelden und einen die Bezeichnung der Person?), der Art un 
des Gegenstandes") des Gewerbebetriebes, der Anzahl der mitzuführenden 
Begleiter ), Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge, sowie die Festsetzung der Steuern 
und die Quittung über deren Entrichtung oder die Bescheinigung der Steuer- 
freiheit (§. 13) enthaltenden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor Beginn 
des Gewerbebetriebes einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person 
und das Kalenderjahr gültig, für welche derselbe ausgefertigt ist. Z 
Die Anmeldung ist, insofern es zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe 
nach den Vorschriften der Reichs-Gewerbe-Ordnung des Wandergewerbescheines 
einer Preußischen Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des letzteren 
zu verbinden und wird alsdann regelmäßig auch der Gewerbeschein mit dem 
Wandergewerbeschein verbunden. 
Andernfalls ist die Anmeldung bei der Polizeibehörde des Wohnortes des 
Gewerbetreibenden, und wenn derselbe innerhalb des Preußischen Staates keinen 
Wohnsitz hat, bei der Polizeibehörde des Ortes, an welchem er den Gewerbe- 
betrieb in Preußen beginnen will, — in Berlin stets bei der Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern — schriftlich oder zu Protokoll zu bewirken. 
Für Ortschaften der vierten Gewerbesteuer-Abtheilung) erfolgt die Anmeldun 
bei der Polizeibehörde des Kreises (Landrath 2c.). Bei der Anmeldung mu 
der Gegenstand des Gewerbebetriebes, die Anzahl der mitzuführenden Begleiter, 
Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge angegeben, auch auf Erfordern über die Ver- 
richtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und die Bestimmung der Transport- 
mittel Auskunft ertheilt werden. Nach Maßgabe der Anmeldung fertigt diejenige 
Behörde, welcher die Festsetzung der Steuer obliegt, den Gewerbeschein aus?) 
und überweist denselben der mit der Einziehung der Steuer beauftragten Kasse 
zur Aushändigung gegen Erledigung der Steuer ?). 
  
1) Ausf. Anw. Nr. 9, 10 V. VI., 12. 
2) Kalenderjahr. 
3) Für Ehefrauen sind eigene Wandergewerbe= und Gewerbescheine auszustellen, 
da sie gemäß §. 1 R. Gew. O. ein Gewerbe betreiben dürfen, Res. 31. Juli 1884 
(M. 17 S. 98). 
4) Die Ertheilung mehrerer Wandergewerbe= und Gewerbescheine für mehrere 
Arten des Gewerbebetriebes derselben Person ist thunlichst zu vermeiden; für die ge- 
sammten Betriebe ist nur ein Stenersatz festzusetzen. Vergl. Res. 16. Dez. 1878 
(bei Strutz S. 27) und 1. März 1886 (M. 19 S. 28). 
5) Vergl. oben Bd. II S. 66 Anm. 1. 
6) Jetzt für Städte mit nicht mehr als 2000 Einwohner und für alle Ort- 
schaften des platten Landes. Zur Förderung der Gleichmäßigkeit bei Festsetzung der 
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist durch Res. 4. Mai 1884 (M. Bl. 
S. 151) bestimmt, daß die von Gewerbetreibenden aus diesen Ortschaften bei den 
Ortspolizeibehörden eingebrachten Anträge auf Ertheilung von — mit Gewerbescheinen 
verbundenen — Wandergewerbescheinen von den genannten Behörden zunächst dem 
Kreislandrath und von diesem mit einer Aeußerung über die Angemessenheit des 
vorgeschlagenen Steuersatzes der höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. 
7) Es ist nicht statthaft, für solche Personen, die die beantragten Gewerbescheine 
für dos laufende Jahr noch nicht eingelöst haben, die Annahme weiterer Anträge auf 
Ertheilung von Gewerbescheinen von der Hinterlegung des Steuersatzes für den neuen 
Gewerbeschein abhängig zu machen, Res. 8. Febr. 1882 (M. 14 S. 43). 
6) Nach der Vd. 22. Jan. 1894 (G. S. 1895 S. 5) liegt — abgesehen von 
den Hohengollernschen Landen — im Allgemeinen die Einziehung wie aller übrigen 
direkten Staatssteuern so auch der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen den 
Gemeinde- und Gutsbezirken ob; der Finanzminister ist aber nach §. 3 a. a. O. 
ermächtigt, die Gemeinden und Gutsbezirke allgemein oder einzelne von ihnen von
	        
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