Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 637 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch die Regierung 0), kann jedoch für 
einzelne Gattungen des Gewerbebetriebes im Umherziehen den der Regierung 
nachgeordneten Verwaltungsbehörden von dem Finanzminister übertragen 
werden. 
Wegen der Form der Gewerbescheine, wegen der Verbindung derselben 
mit den Wandergewerbescheinen und wegen des sonstigen Verfahrens hat 
der Finanzminister die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. In die mit 
einem Wandergewerbescheine nicht verbundenen Gewerbescheine kann auch das 
Signalement des Inhabers aufgenommen werden. 
§. 72). Will der Gewerbetreibende nach Einlösung des Gewerbescheines 
im Laufe des Jahres ein anderes als das darin bezeichnete Gewerbe im 
Umherziehen beginnen oder letzteres auf andere als die im Gewerbescheine 
bezeichneten Gegenstände, Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder Begleiter, 
Fuhrwerk oder Wasserfahrzeuge mitführen, ohne das dies im Gewerbescheine 
vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen Anzahl, so ist er 
verpflichtet, hiervon vorherige Anmeldung behufs Aenderung, beziehungsweise 
Ergänzung des eingelösten oder Ertheilung eines anderen Gewerbescheins?) 
zu machen. Die Bestimmungen des SF. 6 finden hierbei gleichmäßige An- 
wendung. 
Insofern die beabsichtigte Aenderung des Gewerbebetriebes eine Erhöhung 
der Steuer (F. 9) oder die Entziehung der Steuerfreiheit (§. 13) bedingt, hat 
die Regierung zuleich den zu entrichtenden Steuersatz, auf welchen jedoch der 
für das betreffende Jahr bereits entrichtete Steuerbetrag in Anrechnung ge- 
bracht wird, anderweit festzusetzen und die Aushändigung des Gewerbescheins 
gegen Erlegung des Mehrbetrages zu veranlassen. 
Verpflichtungen des Inhabers des Gewerbescheines. 
§. 81). Der Inhaber eines Gewerbescheines ist verpflichtet, diesen während 
der thatsächlichen Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf 
Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen; er darf weder 
den Gewerbeschein an einen Anderen überlassen, noch Begleiter in größerer als 
der in dem Gewerbescheine angegebenen Anzahl mitführen?). 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 636. 
der Hebung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen zu entbinden. Von 
dieser Ausnahmebestimmung soll nach Ermessen der Bezirksregierungen für Gemeinden 
mit weniger als 5000 Einwohnern da Gebrauch gemacht werden, wo bei den be- 
stehenden besonderen Verhältnissen nach Ueberzeugung der Regierung Bedenken gegen 
die Ueberweisung der Gewerbescheine an die Gemeinde obwalten und, sei es im 
Hinblick auf die verhältnißmäßig große Anzahl solcher Scheine und die Höhe der 
Steuer oder aus andern Gründen Unregelmäßigkeiten zu befürchten sind. Hinsichtlich 
der Erhebung der Steuer solcher Personen, die nicht in dem betreffenden Regierungs- 
bezirke wohnen, verbleibt es allgemein bei dem seitherigen Verfahren, da die Gemeinden 
nur zur Erhebung der direkten Staatssteuern in ihrem Bezirke verpflichter sind; sie 
ist also von den Kreiskassen zu erheben, E. 2. Aug. 1894, F. M. 1. 1% (Strutz 
S. 29). 
1) In Berlin durch die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
) Ausf. Anw. Art. 11. « 
»«)Dte Umschreibung eines Wandergewerbescheines auf dritte Personen ist nicht 
zulässig. Vorkommenden Falles ist ein neuer Gewerbeschein auszustellen und der 
Steuerbehörde unter Mittheilung der auf das Gesuch um Befreiung von der Ge- 
werbesteuer (Anrechnung der von dem Inhaber des alten Scheines schon gezahlten 
Steuer) bezüglichen Materialien zur Entscheidung über diesen Antrag zu übergeben, 
Res. 15. Okt. 1884 (M. 19 S. 27). 
4) Bergl. R. Gew. O. 8§. 60, 60d, 62. 
5) Die Mitführung von Transportmitteln in größerer Zahl, wie angegeben, ist 
nicht strafbar, Res. 12. Mai 1882 (M. 14 S. 63).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.