Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 647
Allgemeine Bestimmungen.
§. 31. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und
Obliegenheiten kommen gleichmäßig — — der Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern in Berlin für deren Geschäftsbezirk zu. "
§. 32. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) finden, soweit nicht
das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen Anwendung?.
Anw. 27. Aug. 1896 zur Ausführung des Ges. 3. Juli 1876, betr. die Be-
steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
1. Im Allgemeinen unterliegen alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu denen nach
den Vorschriften der Reichs-Gewerbe-Orduung ein Wandergewerbeschein erforderlich ist,
auch der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
2. Von dieser Regel finden, abgesehen von den besonderen Bestimmungen in
Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten 2), nur folgende Ausnahmen statt:
I. Wer rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten- und
Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im Umherziehen feilbietet, bedarf nach der
Gewerbe-Ordnung (§.59 Nr. 1) keines Wandergewerbescheins, auch wenn er die feil-
gedotenen Erzeugnisse nicht selbst gewonnen hat, bedarf aber in diesem Falle
eines Gewerbescheins (Gewerbesteuerscheins). Ob die Erzeugnisse zu den „rohen“
zu rechnen sind oder nicht, kommt für die Besteuerung überhaupt nicht in Betracht,
sondern nur für die Frage, ob der Händler eines Wandergewerbescheins bedarf
oder nicht.
113.
III. Wer das Musikergewerbe ohne vorgängige Bestellung nur innerhalb eines
Umkreises von 15 Kilometer!) um seinen Wohnort ausübt, bedarf eines Wander-
gewerbescheins, unterliegt aber nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
3. Bon den zu Nr. 2 unter I., II.7) und III. angeführten Ausnahmen abge-
sehen stimmen die Vorschriften des §. 1 des Ges. mit denjenigen der Gewerbe-
Ordnung überein und muß Werth darauf gelegt werden, die beabsichtigte Ueberein-
stimmung auch in der Praxis durch gleichmäßige Auslegung und Anwendung der-
selben zu erhalten. Sollte die Handhabung der einzelnen Vorschriften (beispielsweise
in Betreff der Frage, ob bei gewissen Arten von Leistungen oder Schaustellungen ein
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwalte oder nicht, §. 1 Nr. 4) zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den über die Wandergewerbescheinpflichtigkeit einer-
seits und über die Besteuerung andererseits befindenden Behörden Anlaß geben, so
werden die letzteren eine Berständigung herbeizuführen und, falls solche nicht zu er-
reichen, nach den Umständen zu berichten haben.
4. Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der §§. 1 und 2 des Ges.
wird noch Folgendes bemerkt, dabei jedoch auch hier noch abgesehen von den beson-
deren Berhältnissen der ausländischen Gewerbetreibenden?).
.
1) Bergl. darüber Res. 6. Mai 1877 (M. 7 S. 46); ferner Res. 24. Febr. 1879
(M. 14 S. 46), betr. Reklamationen und Rekurse; Res. 23. April 1881 (M. 14 S. 47),
betr. Beginn der Reklamationsfrist. 6 „
2:) Die nicht in einem Deutschen Staate ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche
Niederlassung haben; denn soweit fie einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Nieder-
lassung in Deutschland haben, gelten für sie keine besonderen Bestimmungen, vergl.
unten 6 1II, IV., 16.
*) Ersetzt durch die in Anm. 3 zu §. 2 des Ges. abgedruckte Nr. 1 der Ausf.
Best. 15. Dez. 1896.
*) Nach der radialen Entfernung des Wohnortes von der Grenze des gedachten
Umkreises in der Luftlinie gerechnet.
*.) Die Ausnahme zu II. ist in Folge Ges. 23. Dez. 1896 weggefallen.