Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz 663
Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiskus des Deutschen Reiches oder
des Preußischen Staates und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für
Rechnung des Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder
diesen gleichgestellt sind, hat der Lieferungsübernehmer den vollen Betrag des
Stempels zu entrichten.
Werthermittelung.
§. 6. Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum Zwecke der
Berechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Werth desselben zur Zeit
der Beurkundung des Geschäfts zu richten. *
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugniß cin-
geräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen,
so wird die Stempelsteuer nach dem höchstmöglichen Werthe des Gegenstandes
des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen
erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis
auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet 0.
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche
Fesläbetrag bei kurshabenden Werthpapieren der Tageskurs als Werth anzu-
ehen.
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrath fest-
gesetzten Mittelwerthen:) und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach
dem laufenden Kurse.
Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der Sache
gleich zu achten.
Zu Anmerkung 4 auf S. 662.
Zu Nebenexemplaren von Pacht= und Miethverträgen ist, weil eine Stempel-=
verwendung zu dem Hauptexemplare nicht stattfindet, ein besonderer Stempel nicht zu
zahlen. (Vergl. Tarifstelle 16.) Enthält der Pachtvertrag Nebenverträge, die besonders
zu versteuern sind, (z. B. einen Schiedsvertrag), so ist der allgemeine Vertragsstempel
in der darstellbaren Hälfte von 1 Mk. sowohl zu dem Hauptexemplare als zu dem
Nebenexemplare des Vertrags zu verwenden, Res. 18. Juni 1896 (M. Bl. S. 132).
1) Wegen der Erstattungen vergl. Ausf. Bek. Nr. 18 Abs. 1 unten bei §. 25.
½) Bek. 1. Febr. 1882, 6. Febr. 1884 und 4. Mai 1893 (C. Bl. d. D. R. 1882
S. 26; 1884 S. 28; 1893 S. 143).
Gegenwärtig sind folgende Mittelwerthe zu Grunde zu legen:
1 süddeutscher Gulden sowie ein Gulden niederländischer Währung 1,70 Mk.
Mark Bankkk]on 1.50 „
1 österreichischer Gulden Gzodl 239,00 „
1 österreichischer Gulden Silber oder Papir 1970 „
1 österreichische Krone 0,85 „
1 Pfund Sterling. 20.40 „
1 Frank, Lira, finnische Mark, spanische Peseta Golte 0,80 „
1 spanischer Piaster 4423400
100 spanische Realllen 21000 „
1 portugiesischer Milreis.. 4,.50 „
1 türkischer Piaster.. 0,18 „
rumänischer Piaster 0,30 „
rumänischer Len 7 0,80 %
1 polnischer Guldeen::⅝ 0,33 „
russischer Silberruel 209,25„
1 russischer Goldruueel 3,20 „
100 schwedische, norwegische oder dänisch Kroeen 112,50 „
1 dänischer Riksdaen:: 2,25 „
1 schwedischer Riksdar 1925.
1 Spezies Niksdaoeeennr 4,.50 „
1 amerikanischer Doller 4225 „