Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

664 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung 
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfand- 
rechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. 
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe 
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der 
Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, 
durch diesen Betrag bestimmt. Z Z 
Der einjährige Werth von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde 
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht foder sonst festgestellt werden 
kann, zu vier vom Hundert des Werthes des Gegenstandes, welcher die Nutzung 
gewährt, angenommen. » » 
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünfundzwanzig- 
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An- 
wendung finden oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände in 
der Urkunde angegeben sind, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages 
als Werth anzusehen. 
Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich 
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei 
deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebens- 
alter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 1 fache 
½ 2 # J5. 77 5 7 77 17“ J7. 
» 35 7“ 7 7 45 957 77 75 14 7 
77 45 1 1 1 55 # 77 # 12 « 
« 55 » » « 65 » » « 8½ 2 1½ 
1 65 77 11 7*rv 75 L 11 1 5 7# 
7# 75 1 10 7 80 77 7r 7) 3 * 
„ „ auf dggge 2 „ 
des Werthes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der Ruerst versterbenden die 
Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen 
Absatz vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person 
maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztver- 
sterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der 
jüngsten Person. " · 
Der Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der 
beigefügten Hülfstabelle) zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung 
oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen 
bedingt, so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absötze 
zu berechnende Werth nicht überschritten werden. 
Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunft- 
ertheilung; amtliches Ermittelungsverfahren. 
§. 7. Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuerbe- 
hörden oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst 
verpflichteten Behörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth 
des Gegenstandes, soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder 
besondere Ermittelungen erforderlich sind, verbunden). 
  
1) Hinter dem Tarife abgedruckt. · 
:) Wenn der Werth des Gegenstands einer Urkunde sich nach dem Lebensalter 
einer Person berechnet, so sind die die Besteuerung vornehmenden Behörden und 
Beamten einschließlich der Notare verpflichtet, die Betheiligten über das Lebensalter 
zu befragen und dasselbe, falls sie eine genügende Auskunft erlangen können, auf 
der Urkunde zu vermerken, Ausf. Bek. Nr. 5.
	        
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