664 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz.
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfand-
rechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe
für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der
Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist,
durch diesen Betrag bestimmt. Z Z
Der einjährige Werth von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht foder sonst festgestellt werden
kann, zu vier vom Hundert des Werthes des Gegenstandes, welcher die Nutzung
gewährt, angenommen. » »
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünfundzwanzig-
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An-
wendung finden oder anderweite, die längste Dauer begrenzende Umstände in
der Urkunde angegeben sind, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages
als Werth anzusehen.
Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei
deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebens-
alter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 1 fache
½ 2 # J5. 77 5 7 77 17“ J7.
» 35 7“ 7 7 45 957 77 75 14 7
77 45 1 1 1 55 # 77 # 12 «
« 55 » » « 65 » » « 8½ 2 1½
1 65 77 11 7*rv 75 L 11 1 5 7#
7# 75 1 10 7 80 77 7r 7) 3 *
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des Werthes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der Ruerst versterbenden die
Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen
Absatz vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person
maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztver-
sterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der
jüngsten Person. " ·
Der Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der
beigefügten Hülfstabelle) zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung
oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen
bedingt, so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absötze
zu berechnende Werth nicht überschritten werden.
Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunft-
ertheilung; amtliches Ermittelungsverfahren.
§. 7. Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuerbe-
hörden oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst
verpflichteten Behörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werth
des Gegenstandes, soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder
besondere Ermittelungen erforderlich sind, verbunden).
1) Hinter dem Tarife abgedruckt. ·
:) Wenn der Werth des Gegenstands einer Urkunde sich nach dem Lebensalter
einer Person berechnet, so sind die die Besteuerung vornehmenden Behörden und
Beamten einschließlich der Notare verpflichtet, die Betheiligten über das Lebensalter
zu befragen und dasselbe, falls sie eine genügende Auskunft erlangen können, auf
der Urkunde zu vermerken, Ausf. Bek. Nr. 5.